#271

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 29.06.2012 16:29
von vorsichtfalle • 698 Beiträge
Hallo an alle Interessierten,


in der aktuellen Ausgabe der "Zeit" ist ein ausführlicher Artikel zum Fall. Online konnte ich ihn nicht entdecken, deswegen der Hinweis hier



VG
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#272

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 30.06.2012 19:58
von vorsichtfalle • 698 Beiträge
Nachtrag:


in dem Artikel wird zum einen ein Einblick in die Gefühle der Mutter gegeben, zum anderen der Fall und die Verhandlung gegeben. Neu für mich war, dass den entscheidenden Hinweis die Mutter des Mittäters gab. Das war für mich so neu, sorry,w enn das schon bekannt war, habe den Fall nicht intensiv verfolgt.


VG
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#273

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 30.06.2012 21:18
von Ludwig • 595 Beiträge
Dieser Artikel ist eine Sternstunde des Journalismus !
Quelle: Die ZEIT Nr. 27, Dossier: Gottes Mühlen von Nadine Ahr

Unbedingt lesen !!!

Viele Grüße
Ludwig
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#274

Re[2]: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 06.07.2012 20:36
von Ariana Spitsbergen • 3 Beiträge
vorsichtfalle>Hallo an alle Interessierten,


vorsichtfalle>in der aktuellen Ausgabe der "Zeit" ist ein ausführlicher Artikel zum Fall. Online konnte ich ihn nicht entdecken, deswegen der Hinweis hier



Vielen Dank für den Hinweis. Mittlerweile wurde die Online-Version des Artikels hochgeschaltet. einen schönen Abend allerseits

http://www.zeit.de/2012/27/DOS-Lolita-Mord/seite-1
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#275

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 10.07.2012 14:38
von calux • 58 Beiträge
Ein hervorragender Artikel in der ZEIT, vielen Dank für die entsprechenden Hinweise. Den sollte wirklich jeder, der sich für diesen Fall interessiert (und das scheinen ja einige zu sein, wenn man die Resonanz hier im Forum sieht) gelesen haben !
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#276

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 10.07.2012 15:03
von Oma Thürmann • 766 Beiträge
Auch von mir vielen Dank für den Hinweis. Obwohl man den Fall ja kennt, war ich nach der Lektüre regelrecht benommen - eine beklemmende Schilderung!
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#277

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 12.07.2012 20:05
von Punker • 600 Beiträge
Na ja, einige Sachen sind nicht so, wie ich sie kenne (Kletterbachstraße oder so in Jünkerath (???) ; Der erste richtige Freund (er wohnt heute noch in der Eifel) war auch im Zeugenstand und nicht 'Jupp'; Auf Seite 2 ist der 4. November nebelig und grau, auf Seite 3 dagegen ein milder Tag (?); Von Polizeischutz oder einer Flucht von Josef K. ist nichts bekannt/veröffentlicht (Seite1) ).

Sicherlich kein schlechter Artikel aus 'künstlerischer' Sicht...allerdings lehrt mich meine Lebenserfahrung, dass wo Geld ist auch neue Freunde auftauchen. Denn Geld regiert nun mal die Welt - und auch die Tötung von Lolita steht im Zusammenhang mit Geld und Wohlstand.

_

Es gibt ja bekanntlich 2 filmische Umsetzungen des Falles: XY und RTL (glaube von 1992).
Ist der von RTL (wer ihn nicht sah, sollte ihn sich mal auf Yout. ansehen-nicht schlecht) eher nüchtern und grober ist der FF von XY eher romantisch.
Wenn man sich beide anschaut - hintereinander- und nicht nur den Ton leiser stellt, meinen bestimmt nicht wenige, es handelt sich um unterschiedliche Fälle.


(...)
VG
P.
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#278

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 18.07.2012 07:24
von Punker • 600 Beiträge
Wohnt Josef K. noch im Ort?

Von IRIS KLINGELHÖFER

Das protzige Eigenheim prangt wie eine Burg an der Straße von Frauenkron nach Scheid. Ein Elektrodraht versperrt noch immer die Zufahrt. Er hängt dort seit zehn Monaten, damals war Hausherr Josef K. festgenommen worden.

Jetzt ist er frei. Seit K. wegen des Mordes an seiner schwangeren Ex-Freundin Lolita Brieger ( 1 8 ) Mitte Juni freigesprochen wurde, liegt das Urteil wie eine bleierne Last über dem Eifelörtchen.

Unklar ist, ob Josef K. das Weite gesucht hat – oder weiter mitten unter den Dorfbewohnern lebt. Alleine, in seinem großen Einfamilienhaus – nur wenige Meter von Lolitas Elternhaus und der alten Müllkippe entfernt, wo die Tote fast 30 Jahre lang verscharrt war.

„Er wird noch gesehen“, erzählt Ortsbürgermeister Wili Heinzius. Mal soll K. die Dachrinne seines Einfamilienhauses gereinigt haben, mal will ihn jemand beim Unkrautjäten gesehen haben.

„Für mich ist der Typ gestorben“, erklärt Eduard Quetsch (61). Er teilt jeden Freitag das Wochenblättchen aus, berichtet, dass der Briefkasten von Josef K. jetzt bei dessen Mutter hinge. Die alte Frau wohnt direkt neben ihrem Sohn. Quetsch: „Seitdem er in U-Haft war, habe ich die Mutter auch nicht mehr gesehen.“

„Der ist weg!“, stellt der Bruder von Josef K. gegenüber EXPRESS klar. Die Worte klingen regelrecht triumphierend. Dennoch scheint sich K. zumindest weiterhin um sein Haus und Grund zu kümmern, taucht immer mal wieder auf. Wie ein Geist, der die beiden Orte nicht zur Ruhe kommen lässt.

„Ob der hier noch wohnt oder nicht – ich blicke da auch nicht mehr durch. Aber die Stimmung hier ist nicht gut“, erzählt ein Anwohner. „Viele sind mit dem Urteil nicht einverstanden, kommen damit nicht klar.“

Obwohl die Richterin sich überzeugt zeigte, dass Josef K. seine Ex-Freundin Lolita 1982 getötet hat, musste sie ihn freisprechen. Mordmerkmale wie Heimtücke und niedere Beweggründe waren nach so langer Zeit nicht mehr mit Sicherheit nachzuweisen - und der Vorwurf des Totschlags war bereits verjährt (EXPRESS berichtete).


Lolitas Mutter Hildegard Brieger hadert mit dem Urteil.
Foto: dapd Lolitas Mutter Hildegard Brieger hadert mit dem Urteil.
Foto: dapd
„Andere Leute haben uns gesagt, dass WIR wegziehen sollen. Ich habe aber nichts verbrochen“, erzählt Lolitas Mutter Hildegard Brieger aufgebracht. „Ich bin so enttäuscht über das Urteil“, fügt sie leise hinzu. „Aber irgendwann kriegt der noch seine Strafe…“

Nach dem Freispruch für Josef K. am 11. Juni hatte der Staatsanwalt Revision angekündigt


Quelle: http://www.express.de/bonn/fall-lolita-----wohnt-josef-k--noch-im-ort-,2860,16625994.html
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#279

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 13.08.2012 20:56
von Kuller • 80 Beiträge
Der Fall wird gerade auf Sat1 in Planetopia behandelt. Ist aber leider gleich zu Ende. Vielleicht kann man die Sendung auch online nachschauen. Ich halt mal die Augen offen.
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#280

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 28.08.2012 13:43
von Astrid • 149 Beiträge
Revision im Fall Brieger zurückgenommen

Die Staatsanwaltschaft Trier hat die Revision gegen das Urteil im Fall Lolita Brieger zurückgenommen. Das hat der Leitende Oberstaatsanwalt Jürgen Brauer bestätigt. Man habe in der Urteilsbegründung keine "rügbaren Rechtsfragen" gefunden.

Mit einer Revision könne die Staatsanwaltschaft nur Fehler in rechtlicher Hinsicht aufzeigen. "Wir haben keine Aussicht gesehen, die Revision erfolgreich zu begründen", so Brauer. Man habe die schriftliche Urteilsbegründung eingehend geprüft und sehe keine Fehler.

Rechtskräftig sei das Urteil jedoch noch nicht, da auch die Nebenklage Revision eingelegt habe. Nun werde der Fall dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Das Landgericht Trier hatte im Prozess um den Tod Lolita Briegers den angeklagten Landwirt im Juni freigesprochen. Das Gericht hatte es zwar als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte seine damalige Freundin getötet hatte. Ein Mord konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Der Vorwurf des Totschlags war aber verjährt. Die damals 18-jährige Lolita Brieger war 1982 spurlos verschwunden. Ihre Leiche wurde im vergangenen Jahr auf einer Mülldeponie in Frauenkron in der Eifel gefunden.


Quelle: http://www.swr.de/nachrichten/rp/-/id=1682/nid=1682/did=10243246/msx8ou/
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#281

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 28.08.2012 16:34
von Eifelwaldschrat • 47 Beiträge
input-aktuell.de

28.08.2012

Staatsanwaltschaft nahm Revision gegen Urteil "Lolita Brieger" wegen Chancenlosigkeit zurück - Nebenklage hat dagegen Revision begründet

Trier/Scheid/Frauenkron-D. (boß) In der Strafsache "Mordfall Lolita Brieger" am 4.11.1982 hat die Staatsanwaltschaft Trier die Revision gegen das Urteil des Landgerichtes Trier vom 11.06.2012 zurückgenommen.

Dies teilte das Landgericht Trier mit.
Der Vertreter der Nebenklägerinnen für Mutter und Schwester der getöteten Lolita Brieger aus Frauenkron hat mittlerweile mit Schriftsatz vom 27.08.2012 seine Revision begründet.
Der Angeklagte Josef K. aus Scheid war am 11. Juni von dem Vorwurd des Mordes mangels Beweises freigesprochen worden. Der Totschlag war mittlerweile verjährt.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dieses Urteil bereits am 16.06.2012 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 hat nun die Staatsanwaltschaft die Revision überraschenderweise zurückgenommen. Sie hatte nach eingehender Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler entdeckt und sieht die Revision als chancenlos an.
Die Sache wird jetzt dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Entscheidung über die Revision der Nebenklage vorgelegt.

Ausführliche Urteilsbegründung des Landgerichts Trier folgt unter Polizei & Justiz.

28.08.2012

Urteilsbegründung des Landgerichts Trier im "Mordfall Lolita Brieger"

Trier/Scheid/Frauenkron-D. (red/boß) Mit dem "Mordfall Lolita Brieger" wurde vor dem Landgericht Trier seit Anfang des Jahres einer der aufsehenerregendsten Prozesse in der Trierer Nachkriegsgeschichte verhandelt.

Der Angeklagte Landwirt Josef K. (51) aus Scheid wurde dann im Juni von dem Vorwurf des Mordes freigesprochen.

Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst zu tragen hat.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte für die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft vom 9. September 2011 bis 11. Juni 2012 nicht zu entschädigen ist.

Die Urteilsgründe lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Im Jahr 1982 lebte der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern auf einem Bauernhof in Scheid.
Im Dezember 1981 lernte der Angeklagte die im nordrhein-westfälischen Nachbarort Frauenkron wohnhafte
Lolita Brieger kennen, im Frühjahr 1982 wurde hieraus eine intime Freundschaft.
Sowohl die Eltern Lolitas als auch die Eltern des Angeklagten hatten verschieden motivierte Vorbehalte
gegen die Beziehung.
Auf Grund der Streitigkeiten mit ihrem Vater über die Beziehung zu dem Angeklagten zog Lolita zu
Hause aus und bewohnte ab Juli 1982 ein möbliertes Zimmer. Der Angeklagte besuchte sie in ihrem
Zimmer fast täglich.
Der Vater des Angeklagten, dem die Freundschaft seines Sohnes zu Lolita Brieger nicht verborgen
blieb, forderte diesen vehement auf, dieses Verhältnis zu beenden. In den Augen des Vaters des Angeklagten
war Lolita Brieger aufgrund mangelnder Ausbildung und fehlender Mitgift nicht würdig, Teil der
Familie zu werden.
Vor diesem Hintergrund kam es zu häufigen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner
Freundin, die ihrerseits aber zum Inhalt der Streitigkeiten, weder gegenüber ihrer Mutter noch gegenüber
ihren Freundinnen oder ihrer Schwester Einzelheiten schilderte. Der Angeklagte wollte sich mehrfach
von Lolita trennen, worauf Lolita mehrfach mit Suizidversuchen reagierte. Zu einer endgültigen
Trennung kam es dann nicht.
Die Probleme zwischen dem Angeklagten und Lolita verschärften sich, nachdem sie vom Angeklagten
schwanger wurde.
Lolita Brieger selbst dachte kurz an eine mögliche Abtreibung, womit allerdings der Angeklagte als Vater
nicht einverstanden war, da er sich zunächst über die Schwangerschaft freute. Seinen Eltern berichtete
er aber selbst nicht von der Schwangerschaft. Hierüber und aus Eifersucht auf Seiten von Lolita
gab es häufig Streitigkeiten. In der Folgezeit wurde die Beziehung gleichwohl fortgesetzt; der Angeklagte
besuchte seine Freundin weiter fast täglich.
Am Abend des 03.11.1982 kam es zwischen dem Angeklagten und Lolita in deren Zimmer - wie schon
oft zuvor - zu einem heftigen lautstarkem Streit, da der Angeklagte ihr erneut mitteilte, sie trotz der
Schwangerschaft nicht zu heiraten und die Beziehung zu beenden.
Der mittlerweile verstorbene Vater des Angeklagten, der im Laufe der Zeit von der Schwangerschaft
Wind bekommen hatte und die Angelegenheit mittels Zahlung einer großzügigen Abfindung an Lolita
klären wollte, hatte für den späten Nachmittag des 04.11.1982 ein gemeinsames Treffen mit Lolita und
seinem Sohn in einer Gaststätte verabredet, an welchem Lolita Brieger auch teilnehmen wollte.
Am Folgetag, Donnerstag dem 04.11.1982, arbeitete Lolita vormittags bis gegen ca. 12:00 Uhr. Danach
ließ sie sich von einer Freundin nach Hallschlag fahren.
Zuletzt wurde Lolita am 04.11.1982 in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr zwischen den Ortschaften
Scheid und Frauenkron, circa 100 m vom Aussiedlerhof der Familie des Angeklagten entfernt,
von diversen Zeugen lebend gesehen. Danach wurde Lolita Brieger nicht mehr gesehen.
Was in den folgenden Minuten oder Stunden bis zu ihrem Tod geschah, konnte auch in der Hauptverhandlung
im Wesentlichen nicht aufgeklärt werden:
Ob Lolita Brieger den Hof tatsächlich aufsuchte und wen sie dort gegebenenfalls antraf, konnte nicht
festgestellt werden. Der Angeklagte befand sich - seinen Angaben im Ermittlungsverfahren zufolge - an
diesem Nachmittag zur Durchführung von Zaunarbeiten auf einer Wiese in der Nähe der B 421.
Fest steht jedenfalls, dass Lolita Brieger und der Angeklagte an einem unbekannten Ort zusammen
trafen und sich später in einem von der Familie des Angeklagten gepachteten landwirtschaftlichen
Holzschuppen an der B 421 in Richtung Losheim, wo unter anderem landwirtschaftliches Gerät, Folien
und Werkzeuge aufbewahrt wurden, aufhielten. In unmittelbarer Nähe zu diesem Grundstück hatte der
Angeklagte am Tattag auf einer Wiese nachmittags gearbeitet. Hier tötete der Angeklagte Lolita Brieger
auf nicht näher aufklärbare Art und Weise und aus nicht sicher feststehenden Gründen, indem er sie -
möglicherweise mit einer Eisendrahtschlinge oder einem Seil - erdrosselte oder erwürgte. In Betracht
kommen allerdings auch andere Tötungshandlungen, die weder mit einem hohen Blutverlust noch mit
knöchernen Verletzungen einhergehen. Vor, während oder nach der Tathandlung zog er dem Opfer
das Rückenteil des Pullovers nach vorne über den Kopf. Er verpackte die Leiche in eine Plastiktüte, die
er mit Draht am Fußende verschnürte und anschließend mit Folienmaterial umwickelte. Ob dies unmittelbar
nach der Tat oder später geschah, war nicht zu klären.
Noch vor Einbruch der Dunkelheit erschien der Angeklagte bei der Vermieterin von Lolita, um diese
aufzusuchen. Dabei behauptete er wahrheitswidrig, diese am Nachmittag nach Hause gefahren zu
haben. Dem widersprach die Zeugin jedoch, da sie den ganzen Nachmittag zuhause gewesen sei.
Auch äußerte der Angeklagte, sein Vater habe sich mit Lolita treffen wollen, um ihr eine Abfindung zu
zahlen.
Freitags oder samstags morgens nach dem Verschwinden Lolitas, mithin am 05. oder 06.11.1982,
suchte der Angeklagte den Zeugen S. an seiner damaligen Arbeitsstelle als Betriebshelfer auf einer
Wiese auf und berichtete, er habe Lolita Brieger umgebracht und forderte den Zeugen bestimmend auf,
ihm bei der Beseitigung der Leiche zu helfen.
Abends zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr wartete der Angeklagte bei der weiteren Arbeitsstelle des
Zeugen, dem Hof der Familie des Angeklagten, ohne dass dies konkret abgesprochen gewesen wäre,
auf den Zeugen und erklärte ihm, die Leiche sei bereits verpackt. Nachdem S. seine Arbeit beendet
hatte, fuhr man gemeinsam zu dem landwirtschaftlichen Holzschuppen an der B 421 Richtung Losheim.
In der Hütte lag der Leichnam von Lolita Brieger in einen grünen Plastiksack von 3,20 m mal 1,20 m
verpackt, der mehrfach mit einer Bahn dicker Kunststofffolie umwickelt war. Von dort aus fuhr man auf
Geheiß des Angeklagten zu der circa einen Kilometer entfernt gelegenen damaligen Müllkippe in Frauenkron.
Gemeinsam hob man die Leiche aus dem Kofferraum und legte das zugebundene Paket auf
der Müllkippe ab, wo es der Angeklagte mit herumliegendem Material locker bedeckte.
Am Montag den 09.11.1982 meldete die Mutter von Lolita ihre Tochter bei der Kriminalinspektion Daun
als vermisst. Im Zimmer von Lolita wurden ein von ihr verfasster undatierter Abschiedsbrief und ein fast
gleich lautender Entwurf dieses Briefes an den Angeklagten gefunden.
Auch im Hinblick auf diesen „Abschiedsbrief“ wurden die Ermittlungen zunächst als Vermisstensache
geführt. Später wurde gegen den Angeklagten und seinen Vater ermittelt. Das Verfahren wurde aber
eingestellt. Ein Tatnachweis war nicht zu erbringen. Ab dem 04.11.2002 wurden die Ermittlungen zunächst
gegen Unbekannt wieder intensiviert. Es wurden DNA-Analysen durchgeführt und der Abschiedsbrief
graphologisch untersucht. Ohne Ergebnisse.
Am 15.10.2008 wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren gegen den jetzigen
Angeklagten wieder aufgenommen. Nach erneuter Auswertung der Akte und entsprechender Vorbereitung
wurde der Fall Lolita Brieger am 24.08.2011 in der Sendung „Aktenzeichen XY“ gesendet, in dessen Folge
erneut verschiedene Zeugen vernommen wurden. Zudem wurden zeitgleich Telefonüberwachungsmaßnahmen
im Umfeld des Angeklagten durchgeführt.
Im Rahmen dieser routinemäßigen polizeilichen Vernehmungen bezichtigte der Zeuge S. am
08.09.2011 den Angeklagten der Tat und benannte die ehemalige Müllkippe in Frauenkron als Ablageort
der Leiche. Nach umfangreichen Grabungsarbeiten der bereits renaturierten Müllkippe wurden am
19.10.2011 die sterblichen Überreste von Lolita Brieger, verpackt und verschnürt in einen an einer Seite
beschädigten grünen Plastiksack, der mit Folie umwickelt war, aufgefunden.

Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme insbesondere den dort gehörten Zeugenaussagen
davon überzeugt, dass der Angeklagte Lolita Brieger tötete.
Auf welche Art und Weise der Angeklagte Lolita Brieger tötete, bleibt demgegenüber auch nach Durchführung
der Hauptverhandlung letztlich ungeklärt.
Objektive Hinweise auf die Tötungsart sind nicht gegeben und waren auch durch die rechtsmedizinische
Untersuchung der Leiche nicht zu erlangen. Nähere Erkenntnisse zur Todesursache waren auch
durch die Vernehmung von Zeugen nicht zu erlangen. Somit konnten im Rahmen der Beweisaufnahme
die Tötungsmodalitäten letztlich nicht geklärt werden. Es bleibt offen, ob der Angeklagte Lolita Brieger
durch Erwürgen oder Erdrosseln mit einem Draht oder einem Seil oder auf andere nicht näher bekannte
Art und Weise tötete.
Der Angeklagte hat den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB verwirklicht, indem er Lolita
Brieger auf unbekannte Art und Weise am Nachmittag des 04.11.1982 tötete.
Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte möglicherweise im Zustand eines Affektes handelte, hat die
Beweisaufnahme nicht ergeben.
Nicht festgestellt werden konnte dagegen, dass der Angeklagte die angeklagten Mordmerkmale der
Heimtücke und der niedrigen Beweggründe verwirklichte:
Die Kammer konnte weder den eigentlichen Tatvorgang aufklären noch Feststellungen zum Geschehen
vor und bei Beginn des Angriffs des Angeklagten treffen, so dass auch keine objektiven Feststellungen
zum Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke möglich sind. Es ist nicht bekannt, ob der Angriff des
Angeklagten völlig unvermittelt kam, oder ob für das Opfer die Möglichkeit bestand, Hilfe zu rufen oder
eine Abwehrbewegung durchzuführen. Auch konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden,
ob sie erwürgt, erdrosselt oder auf andere Weise getötet wurde. Auch mit sachverständiger Hilfe war
nicht zu klären, ob die in der Kleidung vorgefundenen Drahtreste Teil einer Drahtschlinge waren. Bei
dieser unsicheren Beweislage konnte nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit festgestellt werden,
dass der Angeklagte die Arg-und Wehrlosigkeit seines Opfers objektiv ausnutzte. Insbesondere
war nicht nachweisbar, dass der Angeklagte Lolita Brieger dergestalt überraschte, dass er ihr zunächst
den Pullover über das Gesicht zog und sie dann tötete. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte
den Anblick des Gesichts der toten Freundin nicht ertragen konnte und dieses deshalb mit dem hoch5/
gezogenen Pullover bedeckte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte zum Tatablauf sind viele Alternativen
denkbar, so dass das Mordmerkmal der Heimtücke nicht sicher festzustellen war.
Weiterhin konnte die Kammer keine ausreichenden Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte
möglicherweise aus niedrigen Beweggründen handelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf
tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.
Die Kammer konnte jedoch keine sicheren Feststellungen zu den tatauslösenden und -bestimmenden
Gefühlsregungen des Angeklagten treffen. Es sind weder die unmittelbare Situation noch die Art und
Weise in der er Lolita tötete, bekannt, so dass insoweit keine Rückschlüsse auf das Vorliegen von
Mordmerkmalen gezogen werden können. Insbesondere ist unbekannt, was Inhalt einer möglicherweise
geführten Auseinandersetzung zwischen Lolita und dem Angeklagten war, so dass denkbare
Motive wie Verärgerung, Wut, Rache oder Hass, denen eine Bewertung als "niedrig" für sich allein nicht
zukommt, nicht darauf überprüft werden können, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhten.
Die äußerst lückenhafte Tatsachengrundlage lässt eine hinreichende Gesamtwürdigung, welche die
Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Angeklagten und seine Persönlichkeit sowie seine Motivationslage
umfasst, nicht zu.
Das „soziale Gefälle“ zwischen dem Angeklagten und Lolita Brieger kann als Auslöser für die Tat nicht
angesehen werden. Zwar mag nach den Feststellungen der Kammer auch der Umstand, dass die Eltern,
insbesondere der Vater des Angeklagten, Lolita Brieger aufgrund fehlender Ausbildung und hinreichender
Mitgift sowie sozialer Herkunft ablehnten und eine Heirat ausschlossen, für die Trennung des
Angeklagten von Lolita Brieger bestimmend gewesen sein. Dass dies aber allein oder neben anderen
Motiven ein Grund für die Tötung Lolita Briegers gewesen sein könnte, ist mangels konkreter Anhaltspunkte
oder Indizien nicht nachweisbar und stellt eine bloße Vermutung dar.
Ohne dass die Kammer eine für den Angeklagten günstige Konstellationen bei Tatausführung annimmt,
ist es bei der vorliegenden Tat, die sich offenbar ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation
im Schuppen heraus entwickelte, auch aufgrund der wenigen allgemein gehaltenen Anhaltspunkte, die
für das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes sprechen könnten (soziales Gefälle, Lolita nervt und
akzeptiert die Trennung nicht, Angst vor Gespräch Lolitas mit seinem Vater), auch in der Gesamtschau
ohne Kenntnis oder ausreichende Indizien zum eigentlichen Tatablauf (Inhalt des Streits, Dauer und
Eskalation der körperliche Auseinandersetzung) und zur psychischen Verfassung des Angeklagten im
Tatzeitpunkt nicht ausreichend, das Vorliegen eines niedrigen Bewegrundes festzustellen.
Hinsichtlich der festgestellten Strafbarkeit des Angeklagten wegen Totschlags gemäß § 212 StGB besteht
allerdings das Verfahrenshindernis der Verjährung.
Die Verjährungsfrist begann mit Tatausführung am 04.11.1982. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Trier vom 02.07.1987 wurde unter anderem der Angeklagte als Beschuldigter geführt. Mit der ersten
Vernehmung des Beschuldigten am 06.07.1987 wurde die Verjährung gemäß § 78c Nr. 1 StGB unterbrochen
und begann erneut zu laufen. Nachdem die Ermittlungen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Trier vom 13.10.1987 eingestellt worden waren, wurden die Ermittlungen seit Mai 2002 wieder aufgenommen,
seit dem 15.10.2008 gegen den Angeklagten. Allerdings erhielt der Angeklagte erst durch die
Anordnung der erkennungsdienstlichen Anordnung und Vorladung am 01.09.2011 Kenntnis davon,
dass gegen ihn wegen des Verdachts des Mordes zum Nachteil der Lolita Brieger erneut das Ermitt6/
lungsverfahren geführt wird. Auch die kriminaltechnischen Untersuchungen aus dem Jahre 2003 stellen
keine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, da er vorher nicht erneut
vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurde. Der Strafrahmen
des § 212 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von 5-15 Jahren
vor. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Verfolgungsverjährung wegen
Totschlags trat somit mit Ablauf des 05.07.2007 ein.
Weil der schwerer wiegende Tatvorwurf des Mordes nicht nachzuweisen war, war der Angeklagte insgesamt
freizusprechen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 Nummer 2 StPO. Der Verurteilte wurde wegen Totschlages
nur aufgrund des bestehenden Verfahrenshindernisses der Verjährung nicht verurteilt.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG ist eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen.
Die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft war bis zur Verkündung des Urteils berechtigt.
Erst nach Durchführung der Hauptverhandlung konnte nur noch ein verjährter Totschlag festgestellt
werden. Nur aufgrund der von der Kammer durchgeführten eingehenden Beweisaufnahme war es möglich,
alle Umstände umfassend und abschließend zu werten, um das Vorliegen der angeklagten Mordmerkmale
letztlich in diesem tatsächlich und rechtlich schwierig gelagerten Fall zu verneinen. Insbesondere
bedurfte es umfangreicher sachverständiger Untersuchungen zu den bei dem Skelett der Getöteten
vorgefundenen korrodierten Drahtresten. Der Angeklagte hat durch seine Tat die Untersuchungshaft
auch grob fahrlässig herbeigeführt, da für ihn ohne weiteres erkennbar war, dass die Tötung
eines Menschen zu der Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft führen kann. Daran ändert
auch der Zeitablauf seit der Tat nichts, da jeder verständige objektive Betroffene in Rechnung gestellt
hätte, hierfür einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.
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#282

Re: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 07.03.2013 11:39
von Eifelwaldschrat • 47 Beiträge
input-aktuell.de

Regionalnachricht in einem Satz - Urteil im Tötungsfall Lolita Brieger rechtskräftig
07.03.2013

Archiv Nachrichtenagentur INPUT-Medien: Josef K. aus Scheid bleibt ein freier Mann

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision der Nebenklage gegen den Freispruch des Landwirts Josef K. aus Scheid im Fall Lolita Brieger als unbegründet verworfen. (Bericht folgt)Regionalnachricht in einem Satz - Urteil im Tötungsfall Lolita Brieger rechtskräftig
07.03.2013
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#283

RE: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 25.10.2015 09:27
von schorsch • 162 Beiträge

Hallo an alle, am 27.11.2015 kommt im WDR um 23.15 Uhr eine Dokumentation von 2015 zu dem Fall Lolita Brieger unter dem Titel " Mord in der Eifel". Gruss vom Schorsch


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#284

RE: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 25.10.2015 18:54
von SaZi • 32 Beiträge

Danke für den Hinweis!

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#285

RE: 24.08.2011 FF2 (Kripo Trier) Vermisstenfall Lolita Brieger (von 1982)

in Filmfälle 27.11.2015 10:35
von schorsch • 162 Beiträge

Hallo an alle, denkt dran HEUTE abend im WDR die Doku er den Fall "Lolita Brieger"!!!!! Gruss vom Schorsch


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