Der BGH in Karlsruhe hat die Sicherungsverwahrung für den Maskenmann aufgehoben, den Schuldspruch zu lebenslanger Haft und die Feststellung der Besonderen Schwere der Schuld jedoch bestätigt.
Der 3. Strafsenat des BGH betont, dass eine Entlassung nur möglich sei, "wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist". In diesem Fall wäre aber auch eine Sicherungsverwahrung nicht zulässig. "Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte".
Die Karlsruher Richter folgen somit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die 2011 die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärten. Bis Mitte des Jahres die Neuregelung in Kraft tritt, darf die Verwahrung nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. Nach Ansicht des BGH ist dies in den drei Mordfällen nicht der Fall, wenn der Täter bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft ohnehin im Gefängnis bleiben muss, solange er als gefährlich gilt. Der Mörder von Dennis R., Stefan J. und Dennis K. muss nicht vorzeitig - wie es beispielsweise nach 15, 20 oder 25 Jahren üblich ist - auf Bewährung entlassen werden und bleibt "möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft“.
Nur wenn sich während der Strafhaft herausstelle, dass Martin N. nicht mehr gefährlich sei, werde er überhaupt aus dem Gefängnis entlassen werden können. "In diesem Fall dürfte indes auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden", betonte der 3. Strafsenat.
Zum Nachlesen- AZ: 3 StR 330/12 - BGH-Urteil 10. Januar 2013
Kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Die Begründung des BGH „die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wäre kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit“ sehe ich anders, ich sehe darin sogar einen Verlust für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit. Rein theoretisch könnte Martin N. nach 20 Jahren einen Antrag stellen, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Sollten Gutachter zur Einschätzung kommen, dass von N. keine Gefahr mehr ausgeht, könnte er auch freikommen. Alleine die Schwere der Schuld bei den Taten rechtfertigt mE eine Haftdauer von 25 bis 30 Jahren- auch wenn die Zelle nach 20 Jahren Haft in der Sicherungsverwahrung 10qm2 größer ist.
PS: Das Urteil heißt natürlich nicht, dass der Maskenmann jetzt nach 20 Jahren rauskommt- vielleicht kommt er auch nie mehr raus. Das haben Gutachter dann in der Hand.
Fest steht: Im Sommer treten die neuen Regelungen der Sicherheitsverwahrung in Kraft. Dann hat (hoffentlich) diese unsichere Rechtslage ein Ende.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bgh-kippt-sicherungsverwahrung-fuer-maskenmann-martin-n-a-877074.html