#31

Re[2]: 7.4.1989 FF1 (LKA Wiesbaden) Mordfall Scheib (GEKLÄRT)

in Filmfälle 28.09.2010 00:17
von bd-vogel • 570 Beiträge
bastian2410>Wenn man sich die ganze Beweisaufnahme vor Augen führt, könnte man evt. doch auch über ein in dubio reden, oder. Ich wäre nicht 100% überzeugt.

Naja, dazu müßte man aber in der Tat die Originalprotokolle der Verhandlungen studieren, und die ungekürzten Urteilsbegründungen. Nur aufgrund von Zusammenfassungen derselben (ob in der Presse oder andernorts) können, denke ich, solch weitreichenden Schlüsse nicht ohne weiteres gezogen werden. Da der Fall Scheib aber ja offenbar wegen des "Overruling" der Staatsanwaltschaft durch das Gericht auch bei Fachjuristen Aufsehen erregt hat, könnte ich mir vorstellen, daß es dazu noch ein paar entsprechende diskutierende Fachveröffentlichungen geben wird, oder?

bastian2410>Aber wir sollten einen neuen Thread aufmachen zu dem Thema. Das macht bestimmt Bernhard, mir fällt z:zt. leider keine passende Überschrift ein

LOL - momentan fiele mir nur die Überschrift "Schwarzer Peter" ein
Aber gut, ich überleg mir was...

Bernhard.
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#32

Re[3]: 7.4.1989 FF1 (LKA Wiesbaden) Mordfall Scheib (GEKLÄRT)

in Filmfälle 28.09.2010 00:35
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
bd-vogel>Naja, dazu müßte man aber in der Tat die Originalprotokolle der Verhandlungen studieren, und die ungekürzten Urteilsbegründungen. Nur aufgrund von Zusammenfassungen derselben (ob in der Presse oder andernorts) können, denke ich, solch weitreichenden Schlüsse nicht ohne weiteres gezogen werden. Da der Fall Scheib aber ja offenbar wegen des "Overruling" der Staatsanwaltschaft durch das Gericht auch bei Fachjuristen Aufsehen erregt hat, könnte ich mir vorstellen, daß es dazu noch ein paar entsprechende diskutierende Fachveröffentlichungen geben wird, oder?

Um die Urteilsbegründung des BGH werde ich mich kümmern, die dürfte bald über die Fallsammlungen der Anwaltskammer oder über die Internetseite des BGH online abrufbar sein.

Ein "Overruling" (netter Ausdruch in diesem Zusammenhang, habe ich das letzte Mal bei den US Open gehört) durch ein Gericht kommt ja wirklich selten vor, das sorgt natürlich für Aufsehen. Kontrovers diskutiert wird in der Fachliteratur die Frage, ob in diesem Fall überhaupt ein Mord vorliegt, also welches Mordmerkmal einschlägig ist. Aber 10 Juristen gleich 20 Meinungen.
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#33

Re: 7.4.1989 FF1 (LKA Wiesbaden) Mordfall Scheib (GEKLÄRT)

in Filmfälle 03.10.2010 03:12
von Tiga • 1 Beitrag
Bei der Fahndung nach Straftaetern ist der genetische Fingerabdruck für
die Polizei eine besonders moderne und scharfe Waffe. Oft gelingt es
anhand von Speichelproben in Reihenuntersuchungen, den Täter anhand
seines DNA- Codes zu ermitteln. Die Erbinformationen koennen etwa aus
Blut, Sperma, Haaren oder Speichel gewonnen werden. Winzige
Hautschueppchen reichen für eine Analyse der DNA, Traeger des
menschlichen Erbgutes, aus.

Der heute 46 Jahre alte rechtskraeftig Verurteilte war am 17. November
1988, dem vermeintlichen Tag des Mordes, aus einer Drogeneinrichtung in
Hessen abgehauen und nach Wesel zu seinen Eltern getrampt. Durch die
DNA-Untersuchungen konnten ihm Spuren aus dem Auto des Opfers
zugeordnet werden. Der Weseler blieb dabei, dass er Kerstin Scheib nicht
kenne, von ihr moeglicherweise ein Stueck mitgenommen worden sei. Aber,
Der 46-Jaehrige Winfried van E. sass definitiv im Auto des Opfers.

Drei Spuren im Auto und auf der Fahrerseite der Toten passten zur DNA
des Weselers, der seit seinem 14. Lebensjahr polizeibekannt ist und
viele Jahre in Haft war. 15 Jahre lang hatte er allerdings straffrei
gelebt, als er im Alter von 46 mit dem Mordvorwurf konfrontiert wurde.
Am Tattag hatte er einen Drogenentzug in Marburg abgebrochen und wollte
ohne einen Pfennig nach Wesel trampen. „Damals traf er Kerstin Scheib
und wollte sich ihres Auto bemaechtigen.

Die 21-Jährige Kerstin Scheib wurde heimtueckisch ermordet. Der Taeter
schlug in Sekundenschnelle und mit derart extremer Brutalitaet auf den
Kopf der jungen Frau ein, dass der Gerichtsmediziner von einem
"gezielten Toeten" ausgeht. Anhand der Verletzungen rekonstruierte der
Sachverständige die letzten Minuten im Leben von Kerstin Scheib. Demnach
deuteten die Verletzungen an Händen und Unterarmen auf einen Kampf im
Wagen hin, bei dem die junge Frau Todesangst gehabt habe. Denkbar sei,
dass der Täter sie mit einem Schlag kampfunfaehig gemacht und sie dann
80 Meter vom Auto entfernt getötet habe. "Der Fundort ist der Tatort".

Der psychiatrische Gutachter Dr. Rainer Hoffmann hat erklaert, dass er
es für denkbar haelt das der heute so kontrolliert wirkende Mann vor 21
Jahren eine solche Tat haette begehen koennen. "Seine Vorstrafen sind
sehr gewalttraechtig", sagte er und attestierte dem Mann ein "negatives
Frauenbild".
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#34

Re: 7.4.1989 FF1 (LKA Wiesbaden) Mordfall Scheib (GEKLÄRT)

in Filmfälle 31.10.2010 09:29
von kesch • 4 Beiträge
Ich hab nun die Begründung der "2 Jahre Rabatt" gefunden:


Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
Nachdem der Angeklagte im Jahr 1988 den in diesem Verfahren abgeur-teilten Mord begangen hatte, wurde gegen ihn im Jahre 1989 wegen anderer
2
- 3 -
Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und vollständig voll-streckt. Das Landgericht konnte daher nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB keine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Den darin für den Angeklagten liegenden Nachteil hat die Strafkammer zwar berücksichtigt (UA 60 ff.). Bei der Verhän-gung der Freiheitsstrafe von 12 Jahren hat sie jedoch die ihr durch die Rege-lung des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen bewusst außer Acht ge-lassen, weil sie diese Vorschrift rechtsirrig nicht für anwendbar gehalten hat.
Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB darf eine Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre nicht übersteigen. Wären hinsichtlich der Verurteilung zu fünf Jahren Gesamt-freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 55 StGB noch gegeben gewesen, hätte das Landgericht unter Einbeziehung der in dieser Verurteilung verhängten Einzelstrafen demgemäß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen und diese auf höchstens 15 Jahre bemessen dürfen. Durch die getrennte Aburtei-lung und die inzwischen durchgeführte Vollstreckung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden.
3
Kann eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB herangezogen werden, weil sie bereits vollstreckt ist, so ist die darin lie-gende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe aus-zugleichen. Dies folgt aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen. Der Täter soll im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt werden. Wie der Tatrich-ter diesen Härteausgleich im Einzelfall vornimmt, bleibt zwar ihm überlassen. Jedoch darf ein Angeklagter, wenn wie hier durch die getrennte Aburteilung ei-ne gesetzliche Höchstgrenze für die Bestrafung gegenstandslos geworden ist, im Ergebnis nicht schlechter stehen (BGHSt 33, 131).
4
- 4 -
Die Strafkammer hätte zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung deshalb höchstens auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren (15 Jahre abzüg-lich der vollstreckten Strafe von fünf Jahren) erkennen dürfen (vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rn. 34; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rn. 23). Da sie unter ausdrücklicher Berücksichtigung der durch Vollstreckung erledigten Vorverurteilung eine Strafe von 12 Jahren für angemessen erachtet hat, kann der Senat ausschließen, dass sie bei zutreffender rechtlicher Beurtei-lung weniger als zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt hätte. Da die sonstigen Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, ändert der Senat den Strafausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts selbst ab.
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#35

Re: 7.4.1989 FF1 (LKA Wiesbaden) Mordfall Scheib (GEKLÄRT)

in Filmfälle 31.10.2010 09:55
von kesch • 4 Beiträge
Wenn man das als Laie, oder wie heissen noch die Menschen mit funktioniernder Empathie?,
so liest kann man ja nur jedem Mörder raten alles mögliche was Ihm so gefällt mit seinen Mitmenschen anzustellen!

Es werden ja eh höchstens 15 Jahre dabei rauskommen, da kann man sich ja noch ein schönes Leben mit allem was einem Verbrecherherz so spass macht machen bis man geschnappt wird, Vergewaltigung ein bisschen Raub fürs Geld uns sonst alles was der Verbrecher so braucht....


Ja, da kommt Verbitterung raus bei mir!!!
(kann daran liegen das ich Kerstin persönlich kannte) :-(


Ich finde hier ist leider nicht beachtet worden das unter Umständen bei Bekanntsein aller von W.v.E. begangener Straftaten
(und es waren viele und brutale die zu den 5 anderen Jahren geführt haben)
hier auch eine Sicherheitsverwarung nach der Strafe in Betracht gezogen worden wäre.

Ausserdem habe ich damit Probleme das tatsächlich keine Reue gezeigt wurde, geschweige denn den Angehörigen mitgeteilt wurde wie die letzen Stunden der Kerstin gewesen waren.

So wie es jetzt ist ist es so das 20 Jahre der Ungewissheit nur in der Hinsicht sich änderten das man nun weiss wer es war.

Trotzdem kommt es nun iiiiimmer noch vor das man zeitweise und das zu jeder möglichen Stunde die der Tag so bietet, sei es beim Autofahen oder wenn man versucht einzuschlafen,
sich im Kopfkino die: Qualen Angst Schrecken Schock Wut Traurigkeit das Bereuen eines evtl. Fehlers der Kerstin in ihrer letzen Lebensphase vorstellt.

Das lässt einen nicht zur Ruhe kommen, geht einem immer wieder durch den Kopf, tut weh....
DAS HAT W.v.E. NICHT BEENDET!

Aber es gibt ja Gesetze die uns - alle - schützen.

WIR HABEN LEBENSLÄNGLICH BEKOMMEN!

GENAUSO WIE KERSTIN OHNE AUSSICHT AUF STRAFMILDERNDE
UMSTÄNDE ODER HÖCHSTGRENZEN!

Denn sie kommt nie wieder..................
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#36

Re: 7.4.1989 FF1 (LKA Wiesbaden) Mordfall Scheib (GEKLÄRT)

in Filmfälle 31.10.2010 10:44
von Astrid • 149 Beiträge
Lieber Kesch,

ich habe Respekt vor Euer Trauer und Eurem Schmerz.

Aber die Justiz sollte und muss davon frei bleiben.

Grüße

A.
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