07.07.1995 SF 5 (Kripo Nürnberg) Fahndung nach Auftraggeberin für einen Mord
in Studiofälle
02.05.2020 01:07
von
Heimo
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In der Sendung wurde nach einer Frau gesucht, die einen Mord an ihrem Ex-Freund in Auftrag gab. Jedoch misslang der Mord. Sowohl die Auftraggeberin als auch der Haupttäter (keine Ahnung, ob es weitere Personen gab, die an der Tat direkt oder indirekt beteiligt waren) wurden festgenommen. Der Auftraggeberin gelang es jedoch, während der Verhandlung zu flüchten.
Festnahme und Auslieferungshaft der wegen Anstiftung zum versuchten Mord verurteilten Barbara R. (41) in London
Am 22.10.2001 wurde die vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 22.10.1993 wegen Anstiftung zum Mord verurteilte Barbara R. aufgrund Haftbefehls in London festgenommen. Das zuständige englische Gericht ordnete die Auslieferungshaft an.
Barbara R. hatte im Oktober 1991 einen Mörder gedungen, um in Nürnberg ihren Ex-Freund aus Eifersucht und Hass töten zu lassen. Der Mordanschlag misslang, das Opfer überlebte. Sowohl die Anstifterin als auch der Haupttäter konnten festgenommen werden. Während des Gerichtsverfahrens vor dem Schwurgericht flüchtete die Angeklagte und setzte sich ins Ausland ab. In Abwesenheit wurde die Angeklagte vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Anstiftung zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Da Hinweise auf einen Aufenthalt im Ausland vorlagen, wurden die zunächst auf Deutschland beschränkten Fahndungsmaßnahmen der Nürnberger Kriminalpolizei bald auf ganz Europa ausgeweitet. Jedoch brachten in der Folgezeit weder internationale Fahndungsaufrufe noch die Suche per Internet greifbare Ergebnisse. Im Laufe der Zeit entwickelten die Fahnder ein detailliertes Persönlichkeitsbild der gesuchten Frau. In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landeskriminalamt konnte die Gesuchte schließlich durch die Britische Polizei am 22.10.2001 in London festgenommen werden. Seit diesem Zeitpunkt sitzt die Gesuchte in London in Auslieferungshaft. Die Staatsanwaltschaft betreibt die Auslieferung der Verurteilten nach Deutschland.
Die Verurteilung der Angeklagten in Abwesenheit war ausnahmsweise nach § 231 StPO zulässig, da die Angeklagte eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben war. § 231 StPO lautet:
Absatz 1: Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. ...
Absatz 2: Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er schon über die Anklage vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich hält.
zuletzt bearbeitet 02.05.2020 01:07 |
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