#1

14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 13.10.2009 08:35
von DerNotar • 2 Beiträge
Der mysteriöse Mord vom 31. Mai 1993 im Oberurseler Stadtwald ist geklärt. Dank DNA-Proben hat die Kripo als mutmaßlicher Täter einen heute 42-Jährigen ermittelt, der damals in Oberursel wohnte.

http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/rmn01.c.6665735.de.htm
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#2

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 13.10.2009 20:26
von Joerg • 194 Beiträge
vielen Dank für den Link. Wenn man bedenkt, daß ich früher auch in Oberursel gelebt hatte, und der Tatverdächtige nur ein paar Jahre älter ist als ich, dürfte die Wahrscheinlichkeit nicht gering sein, daß ich diesem Typen zumindest in der Schule hin und wieder begegnet sein könnte.
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#3

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 13.10.2009 21:44
von CroqueGrec09 • 116 Beiträge
auch ich möchte mich bedanken - habe gleich die Wiki mit der Klärung des Falles gefüttert.
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#4

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 16.10.2009 07:28
von Heimo • 1.534 Beiträge
Die Netakte kann damit aktualisiert werden.

Danke für die Info.
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#5

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 09.07.2010 17:27
von xyzuschauerseit72 • 1.079 Beiträge
Der Prozess verspricht sehr spannend zu werden! Hier ein heutiger Bericht der Frankfurter Rundschau:

Aus dem Frankfurter Landgericht
Verwirrung um eine DNA-Probe
Von Stefan Behr

Und wieder ist es die DNA, die einen möglichen Mörder Jahre nach der Tat auf die Anklagebank bringt. Vorm Landgericht muss sich Hermann M. verantworten. Der 42-Jährige lebt seit längerem in den USA, hat dort eine Familie gegründet und zuletzt als Wachmann gearbeitet. Jetzt hat ihn die Vergangenheit eingeholt.

Ihm wird vorgeworfen, am Pfingstmontag 1993 den 51-jährigen Helmut Schuh, Regierungsamtmann aus Koblenz, im Oberurseler Stadtwald ermordet zu haben. Er soll, davon ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, ihn mit dem Gürtel gefesselt und dann mit seiner Krawatte stranguliert haben. Anschließend soll er sich den Siegelring, die Schweizer Armbanduhr und die Börse seines Opfers genommen haben. Mit EC- und Kreditkarten des Opfers wurden in den Tagen nach der Tat in Frankfurt und Umgebung mehrere tausend Mark von Schuhs Schuldenkonto abgehoben.

Doch meistens blieb es beim Versuch, denn das Opfer hatte Schulden in sechsstelliger Höhe bei mehreren Banken. Er hatte offensichtlich nach seiner Scheidung Trost darin gesucht, weit über seine Verhältnisse zu leben. Wenn man im Internet den Film sehen will, mit dem "Aktenzeichen XY" damals nach dem Mörder suchte, muss man als Suchbegriff einfach nur "Schulden-Schuh" eingeben.

Die Suche blieb damals ohne Erfolg. Den brachte erst 2008 eine erneute Untersuchung der DNA, die man an der Krawatte gefunden hatte. Hermann M. gehörte damals zum erweiterten Verdächtigenkreis, weil es sein könnte, dass das Opfer im Rahmen einer privaten Kreditvergabe mit ihm zu tun gehabt haben könnte. Weil M. nicht auffindbar war, nahm die Polizei DNA-Proben von den Eltern des Verdächtigen. Damit hofft nun M´s Anwalt, den Prozess verhindern zu können. Denn die DNA-Entnahme bei den Eltern, sagt er, sei damals widerrechtlich erfolgt. Die Eltern wären als Beschuldigte belehrt worden, obwohl sie bloß Zeugen waren. Hätten sie gewusst, dass sie mit ihrer DNA nicht ihre eigene Unschuld beweisen sollten, sondern ihren Sohn belasteten, hätten sie vermutlich ganz anders gehandelt.

Zudem hätten die USA Hermann M. nie ausgeliefert, wenn die Behörden gewusst hätten, wie die DNA-Probe zustande kam. Das Gericht will das nun durch Befragen der damals beteiligten Polizeibeamten klären. Der Angeklagte selbst wollte zumindest am ersten Verhandlungstag nichts sagen.

Quelle: http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/dossiers/behr_macht_kurzen_prozess/2832430_Aus-dem-Frankfurter-Landgericht-Verwirrung-um-eine-DNA-Probe.html
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#6

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 09.07.2010 17:31
von xyzuschauerseit72 • 1.079 Beiträge
Und hier noch aus derselben Zeitung ein weiterer Bericht von heute:

Raubmord in Oberursel
Prozess steht auf der Kippe

Der Prozess gegen einen 43-Jährigen wegen eines Raubmordes vor mehr als 17 Jahren vor dem Frankfurter Landgericht wird möglicherweise eingestellt. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragte beim Prozessauftakt am Freitag die Einstellung des Verfahrens wegen "eklatanter Verfahrensfehler".

Der Anwalt sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, weil die Eltern seines Mandanten im Jahr 2008 eine Speichelprobe abgegeben hätten, ohne über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein. Zumindest sei eine schriftliche Dokumentation dieser Belehrung nicht ausreichend erfolgt.

Die Kriminalpolizei hatte die Eltern des Beschuldigten um eine Speichelprobe gebeten, weil der Sohn damals nicht auffindbar war. Er war in die USA ausgewandert und wurde später wegen eines internationalen Haftbefehls ausgeliefert. Der Verteidiger monierte, der Haftbefehl sei nur zustande gekommen, weil die Eltern quasi als Beschuldigte angesehen worden seien, und nicht als Zeugen. Die Polizei habe die Speichelprobe "unredlich erlangt".

Der 43-Jährige äußerte sich beim Prozessauftakt nicht. Ihm wird vorgeworfen, im Jahr 1993 aus Habgier einen Mann getötet zu haben. Er soll sein Opfer in Oberursel mit dessen eigener Krawatte erdrosselt und danach die Geldbörse inklusive Bankkarte sowie einen Siegelring und die Armbanduhr des Mannes geraubt haben. Später habe er mit der Karte 6000 Mark abgehoben.

Erst im Jahr 2006 sicherte die Kriminalpolizei DNA-Spuren an der Krawatte, einem Fichtenzweig und den Fingernägeln des Opfers. Laut Verteidiger handelt es sich dabei um "komplexe Mischspurkonstellationen".

Ob die DNA-Probe der Eltern des Angeklagten rechtmäßig erlangt wurde, soll die Zeugenanhörung des damals federführenden Kriminalhauptkommissars am kommenden Dienstag zeigen. (ddp)

Quelle: http://fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/2831798_Raubmord-in-Oberursel-Prozess-steht-auf-der-Kippe.html
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#7

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 10.07.2010 08:13
von bastian2410 • 1.664 Beiträge
krasser Fall. Grds. dürfen bei einer fehlerhaften Belehrung die aus einer Aussage gewonnenen Erkenntnisse nicht vor Gericht eingebarcht werden, es besteht also ein Verwertungsverbot. Deswegen platzen wird ein Prozess nicht, wenn es ausser der Aussage noch weitere Beweise gibt.

Problem könnte hier jedoch das Auslieferungsbegehren an die USA sein. Sollte die DNA Probe rechtswidrig erlangt worden sein, wäre die Auslieferung insgeamt unzulässig, der Prozeß wäre geplatzt.

habe versucht, ähnliche Fälle zu finden(Präzedenzfälle). Aber ein Fall, bei dem bei den Eltern als Beschuldigte (obwohl sie nur Zeugen sind) eine Speichelprobe abgenommen wird, um an die DNA des verdächtigen Sohn heranzukommen, ist mir und wahrscheinlich auch der Rechtssprechung neu.

Aber ehrlich, mit meinen Rechtsempfinden ist diese Vorgehensweise der Behörden nicht in Einklang zu bringen. Mal gucken, wie das Gericht die Sache sieht.
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#8

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 10.07.2010 14:04
von freemason • 87 Beiträge
Das ist wirklich krass- bin gespannd, wie diese Geschichte weitergeht!

Irgendwie erinnert mich das ganze daran:
http://www.focus.de/panorama/welt/kriminalitaet-pizza-ueberfuehrt-serienmoerder-nach-25-jahren_aid_528211.html

Zu diesem Fall muss man wissen, das bewusst die DNA der Häftlinge überprüft wurde.
Wie würde ein solcher Fall in Deutschland behandelt?

(Sollte für meine Frage ein gesonderter Thread nötig sein, bitte ich um Entschuldigung)
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#9

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 10.07.2010 16:21
von Astrid • 149 Beiträge
Habe in

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweisverbot

den folgenden Satz gefunden:
So hat der BGH entschieden, dass etwa ein Verstoß gegen § 55 Absatz 2 StPO, der die Belehrung von Zeugen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte vorschreibt, nicht zu einer erfolgreichen Revision führt, weil diese Norm nicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern dem Schutz des Zeugen. Wird jedoch aufgrund dieses Fehlers gegen den Zeugen später ermittelt, entsteht eine qualitativ andere Situation, und für sein Verfahren besteht ein Verwertungsverbot dieser Aussage – §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO"


Verstoßen würde ja hier gegen die Rechte der Eltern als Zeugen.

Ich gehe also davon aus das der Prozess geführt und der Angeklagte verurteilt werden wird.

A.
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#10

Re[2]: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 11.07.2010 02:52
von bastian2410 • 1.664 Beiträge
Astrid>Habe in

Astrid>http://de.wikipedia.org/wiki/Beweisverbot

Astrid>den folgenden Satz gefunden:
Astrid>So hat der BGH entschieden, dass etwa ein Verstoß gegen § 55 Absatz 2 StPO, der die Belehrung von Zeugen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte vorschreibt, nicht zu einer erfolgreichen Revision führt, weil diese Norm nicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern dem Schutz des Zeugen. Wird jedoch aufgrund dieses Fehlers gegen den Zeugen später ermittelt, entsteht eine qualitativ andere Situation, und für sein Verfahren besteht ein Verwertungsverbot dieser Aussage – §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO"


Astrid>Verstoßen würde ja hier gegen die Rechte der Eltern als Zeugen.

Astrid>Ich gehe also davon aus das der Prozess geführt und der Angeklagte verurteilt werden wird.

Astrid>A.

Die weltbekannte Rechtstheorie- Entscheidung des BGH. Diese Grundsatzentscheidung wurde, glaube ich, Ende der 50iger gesprochen und im Laufe der Jahre verfeinert. Diese Entscheidung des BGH passt nicht so ganz auf diesen Fall.
In der Entscheidung des BGH ging darum, ob sogenannte Spontanaüßerungen des Täters vor einer Belehrung gerichtsverwertbar sind.
Kurz der Fall der Entscheidung: Ein Verdächtiger wegen Mordverdacht wird festgenommen, spricht schlecht Deutsch und sagt bereits im Polizeiwagen, bevor er belehrt wurde: Es tut ihm leid, er und seine Komplize haben den Mord verübt". Auf der Wache erhält er einen Verteidiger und verweigert die Aussage.

Der BGH hat nun zu entscheiden, ob die Aussage im Polizeiwagen vor Gericht vorgebracht werden darf.

Bzgl. des Angeklagten Nein wegen Fehlen der Belehrung, bzgl. des Komplizen ja, da der Rechtskreis des Komplizen durch die Aussage des Haupttäters nicht geschützt ist. (sehr kompliziert)

Dieser Fall passt aus zwei Gründen nicht auf den Fall Schuh: Der BGH hatte den Fall einer fahrlässigen Nichtbelehrung vorliegen. Beim Fall Schuh bestand jedoch aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Angeklagten und Opfer einen Tatverdacht, aufgrund dessen die DNA Probe von den Eltern genommen wurde, um das DNA Profil des Sohnes zu identifizieren. Über diesen Umstand hätten die Eltern informiert und auch darüber belehrt werden müssen, dass sie ihren Sohn nicht zu belasten brauchen. Kurz gesagt: Sie hätten die Speichelprobe verweigern dürfen. Ein klarer Fall der bewußten Unterlassung der Belehrung. In diesen Fällen liegt aufgrund § 136a Abs.1 iVm. § 163a IV S.2 StPO in jeden Fall ein Verwertungsverbot vor

Zweitens: Vorliegend geht es nicht um ein Auskunftsverweigerungsrecht, sondern, da der Sohn damals im Zeitpunkt tatverdächtig war, um ein Zeugnisverweigerungsrecht der Eltern. Ein Nichtbelehrung führt in allen Fällen zu einem Verwertungsverbot. Höchstrichterlich entschieden.

Aber in der Rechtssprechung ist alles Auslegungssache. 5 Gerichte bzw. Juristen, 5 verschiedene Meinungen
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#11

Re[2]: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 11.07.2010 03:18
von bastian2410 • 1.664 Beiträge
freemason>Das ist wirklich krass- bin gespannd, wie diese Geschichte weitergeht!

freemason>Irgendwie erinnert mich das ganze daran:
freemason>http://www.focus.de/panorama/welt/kriminalitaet-pizza-ueberfuehrt-serienmoerder-nach-25-jahren_aid_528211.html

freemason>Zu diesem Fall muss man wissen, das bewusst die DNA der Häftlinge überprüft wurde.
freemason>Wie würde ein solcher Fall in Deutschland behandelt?

freemason>(Sollte für meine Frage ein gesonderter Thread nötig sein, bitte ich um Entschuldigung)

dieser Art der Beweiserlangung würde in Deutschland keine richterlichen Bedenken unterliegen. In Deutschland wird zwischen kriminaltaktischer List und Täuschung unterschieden. List ist erlaubt, Täuschung verboten. Hier wurde bei der Speichelprobe niemand getäuscht. Die Polizei hat wahrscheinlich damals ein Täterprofil erstellt, und die Leute überprüft, die für so ein Verbrechen in Frage kommen. Das von einer Person eine Seichelprobe genommen wurde, die mit dem wahren Täter verwandt ist, ist Pech des Täters. Ein bestimmter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person bestand im Zeitpunkt der Speichelprobe nicht, diese Überprüfung diente nur dazu, in Frage kommende Täter auszuschließen bzw. zu überführen, aber nicht dazu, das DNA Profil einer zu Zt. nicht auffindbaren Person zu identifizieren.

Auch das die DNA des wahren Täters heimlich besorgt wurde, würde in Dtschl. keine Probleme machen. Für einen Tatverdacht würde das reichen, allerdings müßte dann eine neue DNA Probe vorgenommen werden, um sicher zu gehen. Dies würde jedoch bei dieser Art der Beweiserlangung jeder Richter ohne Bedenken veranlassen.

Ich hoffe, ich konnte euch die Unterschiede zwischen dem Fall Schuh, des Serientäters aus den USA und der BGH Entscheidung näher bringen und euch erläutern, warum es im Fall Schuh rechtliche Bedenken gibt, wenn der Zeitungsartikel von xyZS72 stimmt.
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#12

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 11.07.2010 10:46
von Himmelsdorfer • 144 Beiträge
Danke für die Aufklärung, Bastian!

Eine Frage noch: Welche Folgen hätte eine unter falschen Voraussetzungen erlangte Auslieferung?
Rückführung? Für den Mord interessiert sich die US-Justiz ja wohl nicht wirklich, vermute ich. Allenfalls um ihn jetzt wieder auszuweisen.
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#13

Re: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 11.07.2010 18:08
von freemason • 87 Beiträge
Hallo Bastian- vielen Dank für deine Erklärungen!!! Werde dir beizeiten einen Ausgeben:
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#14

Re[2]: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 11.07.2010 18:30
von bastian2410 • 1.664 Beiträge
freemason>Hallo Bastian- vielen Dank für deine Erklärungen!!! Werde dir beizeiten einen Ausgeben:
freemason>

immer gern. Her damit.

@Himmelsdorfer

bei deiner Frage muss ich leider etwas nachschlagen. Entstaubte gerade meine alten Gesetze. Etwas Geduld!!!
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#15

Re[2]: 14.01.1994 FF1 (Kripo Bad Homburg) Mord an Helmut Sch.

in Filmfälle 12.07.2010 01:45
von bastian2410 • 1.664 Beiträge
Himmelsdorfer>Danke für die Aufklärung, Bastian!

Himmelsdorfer>Eine Frage noch: Welche Folgen hätte eine unter falschen Voraussetzungen erlangte Auslieferung?
Himmelsdorfer>Rückführung? Für den Mord interessiert sich die US-Justiz ja wohl nicht wirklich, vermute ich. Allenfalls um ihn jetzt wieder auszuweisen.

ich bin ja kein Strafrechts- Experte, ich muss bei solchen Fällen auch viel in der Literatur nachblättern. Das in diesem Fall die Beweiserlangung der Behörden aufgrund der bewussten Täuschung der Eltern so einem Verwertungsverbot führt (oder führen kann), dürfte wohl auch juristischen Laien klar sein.

Aber im normalen Fall führt das natürlich nicht dazu, dass ein Prozess platzt, nur das Beweismittel darf bei einer Beurteilung der Schuldfrage nicht berücksichtigt werden.

Das Problem hier ist wirklich auch noch das Rechtshilfeersuchen (so formal gesprochen) an die USA. Das war rechtswidrig. Das hängt auch mit völkerrechtlichen Fragen zusammen. Einen Fall Schuh habe ich nicht gefunden, Mitte der 90iger hat es einen ähnlichen Fall gegeben, da wurden dem Angeklagten, der aus Südamerika wegen Totschlag ausgeliefert wurde, falsche Beweise untergeschoben (ob fahrlässig oder bewußt ließ sich nicht beweisen). Hier hat der BGH gesagt, dass ist unzulässig, bei einer rechtswidrigen Auslieferung ist das Verfahren sofort einzustellen. Allerdings stand bereits bei der Entscheidung des BGH die Unschuld des Angeklagten fest, es ging eigentlich nur noch um die Aufhebung des Urteils (6,5 Jahre) und der BGH hat die Auslieferung nur in einem Nebensatz aufgenommen.

Also, nehme wir an, dass Gericht läßt den Prozess platzen. Der Angeklagte ist dann natürlich sofort freizulassen. Formal endet der Prozess mit Einstellung. Eine Strafverfolgung in den USA ist unwahrscheinlich. Eien Einstellung bedeutet aber auch, dass der Angeklagte erneut vor Gericht gestellt werden kann, wenn sich neue Verdachtsmomente ergeben (zB Zeugenaussagen). Eine Strafverfolgung wäre also noch möglich. Aufgrund der DNA, die nicht berücksichtigt werden darf, ist wohl davon auszugehen, dass der Angeklagte wohl doch der Täter ist.

Sollte der Angeklagte Deutscher sein, darf er natürlich nicht ausgewiesen werden. Was er dann macht, bleibt ihm überlassen. Wenn er in die USA zurückgeht, dürfte er wohl sicher sein, weil ich nicht glaube, dass die Amis ihn erneut ausliefern würden.

Ob das wirklich so geschieht, müssen wir abwarten. Entscheidend ist jetzt die Aussage des Ermittlungsbeamten am Dienstag unter welchen Umständen die DNA Probe entnommen wurde.

In dieser Meinung steckt jetzt viel Theorie, aber wenig Praxis. Sollte jedoch ein Urteil fallen, wird der BGH bestimmt ein paar Sätze zu der Auslieferung sagen. Und sind wir alle ein wenig schlauer.
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