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Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 11.02.2013 18:15
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
10.06.1994 FF 3 (Kripo München) Mordfall Konrad H.
Das Gesicht des Bösen- Der Westparkmörder
Teil 2


1995 stößt zur Mordkommission ein neuer Kriminalbeamter, der als junger Polizist im Westpark gegen randalierende Banden ermittelt hatte. Eine zehnköpfige Clique unter ihren Anführer „Dschingis Khan“ war in den 90er wegen Vandalismus aufgefallen. Gorazd B., so der wahre Name des Anführers, hat seinen Spitznamen seinem Aussehen zu verdanken- er trug damals bis auf einen sogenannten Mongolenzopf eine Glatze. B., der regelmäßig ein Butterflymesser bei sich trägt, ist schon mehrfach wegen Gewalttaten aufgefallen und auch verurteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sitzt Gorazd B. eine fünfjährige Haftstrafe u.a. wegen versuchten Totschlags ab.

Vier Wochen nach der Tat im Westpark schlägt Gorazd B. in der Diskothek „Terminal“ am Flughafen München einen Türken zusammen und verletzt einen Türsteher lebensgefährlich. 10 Tage später verletzt er mit seinem Butterflymesser auf einer Schulfete in einer Realschule einen Schüler schwer. Nur ein paar Stunden später schlägt B. auf dem Marienplatz in der Innenstadt einen Jugendlichen nieder und raubt dessen Lederjacke. Nachdem der 20 jährige im Dezember 1993 seine Freundin wiederholt tätlich angreift, wird er von Münchner Polizei verhaftet und in Untersuchungshaft verbracht. Im Juli 1995 wird der Anführer Dschingis Khan in München u.a wegen zweifachen versuchten Totschlags zu 5 Jahren Haft verurteilt. Das Vorstrafenregister weist insgesamt 41 Einträge auf, kurz vor dem Westparkmord hatte B. zwei junge Mädchen vergewaltigt, die ebenfalls in die oben genannte Freiheitsstrafe abgeurteilt wurden.

Die Beamten, unter ihnen auch Josef Wilfling und der leitende Staatanwalt im Fall Konrad H., beschließen, Gorazd B. im Herbst 1995 in der JVA Ebrach im Landkreis Bamberg zu besuchen und zum Westparkmord zu verhören.

B. streitet den Mordvorwurf vehement ab. Zum Tatzeitpunkt will er nicht im Westpark gewesen sein, das Opfer habe er nie gesehen. Auf weitere Nachfragen wirkt B. jedoch immer nervöser und verwickelt sich in Widersprüche. Jedoch haben die Beamten zu dieser Zeit keine Beweise gegen Gorazd B. und geben sich zunächst mit dessen Angaben zufrieden.

Die Ermittlungen im Westparkmord werden jetzt jedoch wieder intensiviert. Ehemalige Mitglieder der Dschingis-Khan sagen aus, dass sich B. im damaligen Tatzeitraum jeden Tag im Westpark aufgehalten hat. Er wird von seinen Gang- Mitgliedern als sehr aggressiv und kaltblütig beschrieben- ein brutaler Mensch, der nicht lange überlegt, wenn es Probleme gibt. Nachforschungen ergeben tatsächlich, dass der damals 18 jährige mit der Glatze und dem Mongolenzopf am 15.10.1993 im Westpark war. B. soll sich am Tattag mit Freunden in einem Teehaus aufgehalten haben.

Der Freund, ebenfalls Mitglied der damaligen Jugendgang und bester „Kumpel“ von Gorazd, der an diesem Abend mit B. zusammen war, schweigt jedoch und spricht zwei Jahre nach der Tat von Erinnerungslücken. Man sei damals jeden Tag erst am Marienplatz und später am Westpark gewesen, an den genauen Tagablauf des 15. Oktober könne er sich jetzt nicht mehr erinnern.

Die Kripo will im Frühjahr 1996 erneut Gorazd B. in der JVA Ebrach vernehmen. Bei einer Durchsuchung in der JVA wurde in dessen Zellen eine unfangreiche Sammlung von Zeitungsartikeln zum Westparkmord gefunden. Die Ermittler müssen jedoch feststellen, dass Gorazd B. am 24. Januar 1996 nach Slowenien abgeschoben wurde. B. hatte Ende 1995 einen Antrag nach § 456a StPO gestellt, von weiterer Haftvollstreckung abzusehen. Ein Bamberger Jugendgericht stimmte dem Antrag zu. Der Verurteilte hatte von seiner 5 jährigen Haftstrafe insgesamt 3 Jahre und 2 Monate abgesessen. Die Staatsanwaltschaft im Fall Konrad H. wurde über die Abschiebung nicht unterrichtet, ein internationaler Haftbefehl wird jedoch abgelehnt, da B. zu diesem Zeitpunkt der Mord noch nicht nachgewiesen werden kann.

Vier Jahre nach dem Mord berichtet im Oktober 1997 die Süddeutsche Zeitung ausführlich über den Mordfall im Westparkmord, indem auch die Witwe von Konrad H. ausführlich zum Wort kommt. In diesem Interview erklärt sich die Witwe bereit, die Belohnung um 5000 DM zu erhöhen. Insgesamt beträgt Belohnung für Hinweise zur Ergreifung des Täters jetzt 15000 DM.

Der Artikel zeigt Wirkung. Kaum liegt die Ausgabe am Kiosk, meldet sich der ehemalige Freund von Gorazd B., der schon einmal von der Kripo vernommen wurde, aber geschwiegen hatte. Er berichtet, mit B. zusammen am 15. Oktober im Westpark am Pavillon in der Nähe eines Teehauses einen Joint geraucht zu haben. Dann habe der Slowene einen Mann gesehen und sei für 10 Minuten verschwunden. An diesem Tag soll B. in einer jähzornigen Stimmung gewesen sein. Als er zurückkam, habe er gesagt, er habe eine krasse Aktion gestartet- dass er einen fertig gemacht habe.

Auch die Exfreundin von Gorazd meldet sich bei der Polizei. Sie gibt zur Protokoll, dass sie von ihrem Exfreund am Tattag geschlagen wurde. Ihm wurde morgens eine Ausweisungsverfügung zugestellt. Der damals 18 jährige Slowene wollte, dass sie mit ihm nach Jugoslawien geht. Als sie sich jedoch weigerte, sei er gewalttätig und habe sie geschlagen. Ihr Vater stritt ein und erteilte Gorazd B. Hausverbot. Seiner Freundin gegenüber soll gesagt haben, dass er dafür heute jemand den Kopf abschneiden wird.

Auch einen Mithäftling der JVA Ebrach gegenüber soll B. die Tat gestanden haben. Er sprach von einer Tat aus Hass, einer musste an diesem Tag dran glauben. Gegen den jetzt 23 jährigen Slowene wird im November 1997 wegen Mordes Haftbefehl erlassen. Zur Fahndung wird auch Interpol eingeschaltet. Da der Gesuchte Anfang 1996 nach Slowenien abgeschoben wurde und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich B. bei Verwandten in Slowenien aufhält, rechnen die Beamten nicht einer schnellen Festnahme, da Slowenien Staatsbürger nicht ausliefert.

Doch die Ermittler irren sich. Die Fahndung dauert nur wenige Tage, dann wird Gorazd B. von Zielfahnder des Polizeipräsidiums München im Haus seines Vaters an der dalmatinischen Küste nordwestlich von Split aufgespürt. Mit Hilfe der kroatischen Polizei wird der Slowene am 8.11.1997 festgenommen und in Auslieferungshaft genommen.

Am 6. März 1998 wird Gorazd B. von Behörden in Kroatien nach Deutschland ausgeliefert. Auch während seiner Untersuchungshaft in der JVA Stadelheim neigt B. zu Gewaltausbrüchen. In den ersten Monaten nach seiner Auslieferung verprügelt er einen Mithäftling, greift einen JVA- Beamten an und bedroht einen Anstaltsarzt.

Gewalt war ein ständiger Begleiter im Leben von Gorazd B. 1975 wird er in Velika bei Maribor nahe der österreichischen Grenze geboren. Mit 3 Jahren kommt er zusammen mit seinen Eltern nach Deutschland. Er wächst in München auf, sein Vater betreibt eine Spielhalle. Schon als Teenager kommt er wegen Sachbeschädigungen und Diebstählen mit dem Gesetz in Konflikt. B. wird Anführer einer Jugendgang, die ihr Unwesen im Stadtbezirk Obersendling rundum den Westpark treibt. In dieser Zeit nimmt B. Drogen und finanziert seinen Konsum durch weitere Straftaten. 1992 muss er das erste Mal ins Gefängnis. B. wird wegen Körperverletzung, Raub und räuberischer Erpressung zu 18 Monaten Jugendhaft verurteilt. Bereits wenige Tage nach seiner Haftentlassung begeht er erneut Straftaten. Er bricht Autos auf, raubt Jugendliche durch Gewaltanwendungen aus, vergewaltigt zwei junge Frauen und verletzt zwei Menschen lebensgefährlich. Am 15 Oktober 1993 passiert dann der Mord im Westpark. Kurz vor Weihnachten wird er erneut verhaftet, ein Tatverdacht gegen ihm in Fall Konrad H. besteht jedoch nicht.

Im August 1998 erhebt die Staatsanwaltschaft vor Schwurgerichtskammer des Münchner Jugendgerichts Anklage wegen Mordes aus Mordlust und niedrigen Beweggründen. Im Januar 1999 wird der Mordprozess gegen Gorazd B. eröffnet.

Laut Anklageschrift hatte der Angeklagte am 15 Oktober 1993 eine Mordswut im Bauch. Er sollte für eine Unzahl von Straftaten in sein Heimatland Slowenien abgeschoben werden. Damals war er 18 Jahre alt, hatte aber schon einige Jahre im Gefängnis verbracht. Er war am 1.9.93 vom Kreisverwaltungsreferat wegen der Vorstrafen ausgewiesen worden, wogegen sein Anwalt am 5.10. Widerspruch eingelegt hatte. Der endgültige KVR-Beschluß war dem Angeklagten erst am Tag des Westpark-Mordes zugestellt worden. Gorazd B. wollte aber nicht alleine umziehen. Er forderte seine Freundin Nicole auf, mit ihm zu gehen. Sie dachte aber nicht daran. Darauf verprügelte er sie brutal. Nicoles Vater reichte es und warf den Gewalttäter raus. Vor Wut brodelnd, ging Gorazd B. in den Westpark und traf einen Freund in einem Teehaus, sein Butterfly-Messer griffbereit in der Tasche. Um seine Wut abzureagieren, trug er sich mit dem Gedanken, irgendeinen Menschen zu töten. Ahnungslos lief ihm der Architekt Konrad H. über den Weg. Das Opfer kam aus der Sauna, wollte nach Hause zu seiner Familie. Der Angeklagte folgte seinem Opfer, setzte ihm mit einem Faustschlag außer Gefecht und brach dem Architekten das Nasenbein. Dann stach B. seinem Opfer insgesamt 12-mal auf den Oberkörper ein, Konrad H. starb wenige Minuten nach der Tat an innere Verblutungen. Weil das Opfer, ein akkurater Mensch, nicht pünktlich heimkehrte, hatte seine Ehefrau die Polizei verständigt. Ein halbes Jahr später hatte die Mordkommission B. bereits im Verdacht. Ein Jugendpolizist hatte in Westpark-Cliquen Hinweise auf den wegen eines Zopfes Dschingis-Khan genannten Bandenanführer erhalten. Damals reichten die Beweise nicht, und man glaubte Zeit zu haben, da Gorazd B. wegen Vergewaltigung und zweier mit Messern ausgeführter Totschlagsversuche in U- und später Strafhaft saß. Doch dann schob die Justiz den Slowenen ab. Erst als Personen aus dem näheren Umkreis des Angeklagten aussagten, konnte der Tatverdacht erhärtet werden und ein internationaler Haftbefehl beantragt werden. Der Mord an dem Architekten sei nach Ansicht der Anklage so etwas wie eine Ersatzhandlung gewesen und begründet die Anklageerhebung wegen Mordes aus Mordlust.

Der Angeklagte gibt lediglich an, dass er nicht der Mörder von Konrad H. ist. Mehr Angaben werde er in diesem Prozeß nicht machen.

Ein Auszug aus dem Zentralregister von B. wird vom Gericht verlesen. 41 Einträge beinhaltet der Computerauszug, u.a wegen Drogendelikten, Körperverletzung und Raub. Im 1992 wurde erstmals zu einer Haftstrafe von 18 Monaten nach Jugendstrafrecht verurteilt. Kurz vor dem Mord im Westpark wurde er aus der Haft entlassen. Am 16 November 1993 tritt B. in einer Diskothek am Flughafen Franz Josef Strauß einen Mann türkischer Abstammung bewusstlos. 10 Tage später sticht er mit einem Butterflymesser auf einen Schüler ein und verletzt diesen lebensgefährlich. Ein paar Stunden später überfällt er mitten auf dem Marienplatz einen Jugendlichen, schlägt ihn nieder und raubt ihm dessen Leder-Jacke. Im Dezember folgen mehrere Autodiebstähle. Kurz vor Weihnachten lauert B. seiner Ex-Freundin auf, schlägt ihren Kopf gegen eine Wand und würgt sie. Das Mädchen kann entkommen. Nach dieser Tat wird der Angeklagte festgenommen und am 11. Juli 1995 wegen der vorgenannten Taten zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Abschiebung nach Slowenien erfolgt im Januar 1996.

Das Gericht führt weiter aus, dass sich in den früheren Urteilen wenig Schmeichelhaftes über Angeklagten finden lässt. Weil er keine Lust zum Arbeiten hatte, warf er eine Lehre hin und ließ sich von den Eltern aushalten. Jahrelang trieb er sich in einer Hooligan-Clique herum, wo er sich in der Führerrolle gefiel und das Image eines „Satan-Besessenen” pflegte. Respekt verschaffte er sich durch ungehemmte Brutalität, so der Tenor eines Urteils aus dem Jahre 1995.

Die Ex-Freundin des Angeklagten sagt aus und berichtet über die Vorkommnisse am Tattag in der Wohnung ihrer Eltern. An diesem Tag sei ihr Exfreund mittags zu ihr in die Elternwohnung gekommen. Sie habe sofort gemerkt, dass er in aggressiver Stimmung war, als sie mit ihm jedoch alleine war, wirkte er bedrückt. Er hatte an diesem Tag vom Kreisverwaltungsreferat unwiderruflich seine Ausweisungsverfügung erhalten. Vier Wochen vor der Tat an Konrad H. wurden ihm mitgeteilt, dass er Deutschland unverzüglich verlassen müßte, gegen B. wurde ein Betretungs- und Einreiseverbot ausgesprochen. Durch seinen Anwalt hatte der Angeklagte dann Widerruf eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Grund für diese Verfügung seien seine Vorstrafen gewesen, und es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass sich B. ändern werde und somit weiterhin eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Gorazd B. fragte sie schließlich, ob sie mit ihm kommen und in Slowenien ein neues Leben beginnen würde. Sie habe dies jedoch verneint und habe ihm ihre Weigerung auch klar zu erkennen gegeben. Plötzlich habe der Angeklagte dann wieder sein wahres Gesicht gezeigt. Aus Frust über die Abschiebung wurde Wut. Plötzlich habe ihr Exfreund sie ins Gesicht geschlagen und ihr Kopf mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen. Erst ihr Vater konnte sie vor B.´s Schlägen retten. Er warf B. aus dem Haus und erteilte ihm Hausverbot. Der von der Zeugin als jähzornig beschriebene Angeklagte soll getobt und geäußert haben, er werde das irgendjemanden büßen lassen. Wäre ihr Vater dem Angeklagten körperlich nicht hoch überlegen, hätte B. seinen Hass gegen ihn gerichtet und wahrscheinlich getötet, meint die Zeugin. Sein größter Traum sei es schon immer gewesen, jemandem den Kopf abzuschneiden. Dies soll B. immer wieder seiner Freundin gegenüber gesagt haben.

Die Zeugin wird gefragt, warum sie die Gewaltanwendungen ihres Exfreundes nicht früher zur Anzeige gebracht hat bzw. sich nicht von dem Angeklagten getrennt habe. Die Exfreundin erklärt vor Gericht, dass sich der Angeklagte nach seinen Gewaltausbrüchen immer wieder von seiner besseren Seite gezeigt habe und sie jedes Mal um Entschuldigung gebeten hatte. Auch während der Zeit seiner Abschiebung nach Slowenien bzw. Kroatien und nach seiner Festnahme habe er immer Briefkontakt zu ihr unterhalten. Wohl formuliert, streckenweise fast poetisch beschwört der damals 22-Jährige darin seine Liebe zu ihr. „Du hast mir alles im Leben bedeutet – wir sind zwei schicksalsgeschlagene, gebrannte Kinder,“ habe er geschrieben. Briefe, in denen er seine Unschuld beteuert, ihr seine unerschütterliche Liebe bekundet und seine Kindheit aufarbeitet.

Am zweiten Verhandlungstag hat das Gericht ehemalige Jugendfreunden des Angeklagten geladen, zum Teil auch Mitglieder seiner damaligen Westpark- Gang, um sich ein Bild über die Persönlichkeit des Angeklagten zu machen. Alle schätzen ihn als aggressiven und brutalen Menschen ein, so schildern ehemalige Gangmitglieder ihre Erfahrungen mit dem Angeklagten. Es ging ihm der Ruf voraus, daß er nicht lange fackelt, wenn es Probleme gibt. Gorazd B. sei in solchen Fällen regelrecht „ausgeflippt”: Er habe dann immer seinen Oberkörper aufgepumpt und seine Augen so komisch verdreht. Diese merkwürdige Eigenart wurde auch von anderen Bekannten bestätigt. Er sei ein kleiner Psycho. Wenn ihn jemand blöd angeredet habe, dann schlug er einfach zu. Man habe immer den Eindruck gehabt, daß sich der Angeklagte etwas habe beweisen müssen.

Gorazd B. habe auch eine kleine Messer-Sammlung besessen. Außerdem habe er eine besondere Vorliebe für Horrorfilme gepflegt: „Er fand es geil, wenn sie jemanden aufschlitzen und das Blut spritzt”, berichtet ein Zeuge. Auch in der Gang habe er immer wieder den Wunsch geäußert, einer Person den Kopf abzuschneiden.

Ein Freund gegenüber soll der Angeklagte drei Monate nach der Tat den Mord gestanden haben. Am Tattag hätten sie sich in einer Wohnung getroffen. Gorazd B., der an jenem Tag seine Ausweisungsverfügung erhalten habe, sei total wütend gewesen. Er habe sein Butterfly-Messer gezückt, damit herumgefuchtelt und gebrüllt: „Das würde doch gut reingehen, das geht doch gut rein, oder?” Unter den Bekannten des Angeklagten kursierte offenbar schon frühzeitig das Gerücht, daß Gorazd B. etwas mit dem Mord im Westpark zu tun hatte. „Es wusste jeder, doch niemand hat sich getraut, es offen auszusprechen”, meinte der Zeuge. Dem 22jährigen gegenüber hatte der Angeklagte die Tat Monate später sogar gestanden. „Er sagte, er hätte im Westpark einen abgestochen.” Der Zeuge habe dieses Gespräch jedoch verdrängt, um nicht in die Sache hineingezogen zu werden. „Für mich war klar, daß er den Mann ermordet hat”, versichert der Zeuge. Wenige Monate nach dem Mord hätten sie sich einmal im Westpark getroffen. „Er sagte, jetzt müsste noch mal einer vorbeikommen zum Abstechen.”

Auch der beste Kumpel von damals, Karsten B., wurde vorgeladen. Er war damals zum Tatzeitpunkt mit dem Angeklagten am Westpark. Beide hatten sich in einem Teehaus aufgehalten. Man merkte seinen Freund an diesem Tag die Wut über seine Abschiebung immer noch an. Mehrmals holte er sein Butterflymesser heraus und fuchtelte damit herum. Plötzlich verließ sein Freund das Teehaus. Warum, wußte der Zeuge damals nicht. Dass zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Konrad H. am Teehaus vorbei in den Westpark gelaufen ist, habe er nicht bemerkt. Auch habe er niemanden gesehen, B. sei einfach ohne ein Wort aufgestanden. Keine 10 Minuten später ist Gorazd wieder zum Teehaus zurückgekehrt. „Er hat am ganzen Körper gezittert”, so der Zeuge. „Dann hat er noch gesagt, er hat eine krasse Aktion gestartet.” Auch er habe diesen Abend jahrelang verdrängt. Er konnte es nicht wahr haben, dass sein bester Kumpel ein Mörder sei. Auch aus Angst habe er geschwiegen. Er wußte ja jetzt, dass B. keine Probleme damit hat, einen Menschen zu töten. Erst als der Angeklagte abgeschoben wurde und ihm die Tat wieder ins Gedächtnis gerufen wurde, habe er sich den Behörden anvertraut.

Auch zwei Lehrer sagen aus, die damals um 23.30 Uhr nach einer Feier im Rosengarten den Westpark durchquert haben. 30 Meter parkeinwärts vom Ausgang zur Reulandstraße hörten die Pädagogen ein Rascheln im Laub und bemerkten auch eine Person, die sich auch bewegte. Allerdings gingen die zwei Gymnasiallehrer weiter. „Wir dachten, das ist ein Obdachloser, der seinen Rausch ausschläft und sich im Schlaf wälzt”, so ein Pädagoge.

Nach Einschätzung der Gerichtsmediziner hätten auch frühere Rettungsmaßnahmen das Leben von Konrad H. nicht retten können. Das Opfer hätte zwar nach der Tat noch ein paar Minuten gelebt, sein Leben war jedoch nicht mehr zu retten. Insgesamt 14 Messerstiche konnten die Gutachter feststellen, zudem ein Nasenbeinbruch. Zwei Messerstiche hatten ihn unter den Achselhöhlen getroffen, zwölf weitere kreisförmig im Herzbereich. Die Stichspuren waren halbkreisförmig um das Herz angeordnet, was auf einen geübten Messerstecher schließen läßt. Todesursache waren innere Verblutungen, hervorgerufen durch zwei Stiche mitten ins Herzen. Zudem wurden mehrere Einstiche im linken Lungenflügel obduziert. Auch diese hätten zum Tod geführt. Durchmesser, Länge der Einstiche und Formen der Wunden sprechen für ein langes einseitig geschliffenes Stilett als Tatwaffe. Daher sei als Tatwerkzeug ein Butterflymesser sehr wahrscheinlich.

Das Gericht hatte auch einen psychiatrischen Gutachter zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bestellt. Nach Ansicht des Gutachter ist Gorazd B. voll schuldfähig- ein psychischer Defekt nach §§ 20, 21 StGB sei beim Angeklagten nicht festzustellen, eine Strafmilderung sei demnach ausgeschlossen. Der Psychiater attestiert dem 23jährigen zwar eine Persönlichkeitsstörung, die aber keine Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit habe. Gorazd B. neige zu unkontrollierten und impulsiven Gewaltausbrüchen, eine Schizophrenie könne aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Bei dem Gutachten musste sich der Gutachter auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1994 stützen. Damals stand Gorazd B. wegen versuchten Totschlags vor Gericht. Dort gab er seine Vorlieben für Horrorfilme wie „Schweiger der Lämmer“ oder „Freitag, der 13“ an, in denen viel Blut floß, aber Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsbild wurden auch damals verneint. Im jetzigen Verfahren hatte sich der Slowene geweigert, sich erneut explorieren zu lassen. Zur Anwendung des Jugendstrafrechts wollte sich der Psychiater nicht dezidiert äußern und die Einschätzung dem Gericht überlassen.

Nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe sei das Jugendstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte sei zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen. Seine mangelhafte Ausbildung der Persönlichkeit, der Abbruch der Lehre und die unzureichende Lebensplanung entsprechen nicht dem Reifezustand eines Erwachsenen.

Die Staatsanwaltschaft fordert in seinem Plädoyer die Höchststrafe für den Angeklagten, allerdings sei Jugendstrafrecht anzuwenden. Der als unberechenbar, aggressiv und gewalttätig bekannte Slowene sei in jener Nacht, im Oktober 1993, aufs äußerste gereizt gewesen, weil seine Ausweisung bevorgestanden und er vom Vater der Freundin Hausverbot erhalten habe. Zunächst habe er geplant, den Vater umzubringen, dann aber habe er beschlossen, jemanden anderen als Ersatz zu töten. Am 15. Oktober 1993 durchquert Konrad H. auf dem Heimweg von einem Saunabesuch den Westpark. Etwa gegen 23 Uhr begegnet er hier in der Nähe des sogenannten Teehauses seinem Mörder. Der Täter bricht ihm zunächst mit einem Kopfstoß die Nase, dann sticht er 14-mal mit einem Messer zu. Fast vier Jahre dauert es, bis ein Spezi von Gorazd B. sich der Polizei offenbart. Der Zeuge hatte in jener Nacht den gebürtigen Slowenen begleitet und am Teehaus gewartet. Gorazd B. sei irgendwann zurückgekommen und habe von einer „krassen Aktion” gesprochen. Für die Staatsanwaltschaft ist der Fall geklärt. Er habe in seiner Eigenschaft als Staatanwalts selten so einen kaltblütigen Täter gesehen. Ohne einen Grund, nur aus reiner Wut über sein eigenes Versagen, einen Menschen zu töten, spreche für den aggressiven Charakter des Angeklagten. Das Verhalten von B., sein Desinteresse und seine Gleichgültigkeit den Angehörigen gegenüber, verstärken diesen Eindruck. Es ist bedauerlich, dass hier nur Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt und nur eine Höchststrafe von 10 Jahren verhängt werden kann. Auch wenn bei Jugendlichen selten die mögliche Höchststrafe ausgesprochen wird, muss das hier anders sein. Eine Mordtat aus reiner Mordlust verlangt nach der Höchststrafe. Die Anklage fordert daher 10 Jahre Haft.


Die Nebenklage teilt diese Ansicht und appelliert an den Anklagten, sich in seinem Schlusswort zum Tatvorwurf zu äußern. Auch sie fordert 10 Jahre Haft.


Die Verteidigung stellt keinen Antrag, mahnte jedoch das Gericht, bei der Urteilsfindung einen kühlen Kopf zu wahren und nur nach den im Prozeß vorgebrachten Beweisen zu entscheiden. Eine Entscheidung aus dem Bauch heraus wäre fatal. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es keine objektiven Beweise für die Schuld des Angeklagten gibt. Es wurde keine Tatwaffe gefunden, die seinen Mandaten mit der Tat in Verbindung bringt und unmittelbare Tatzeugen gibt es auch nicht. Der Hauptbelastungszeuge habe sich erst vier Jahre später gemeldet, als dieser selbst in Verdacht geriet. Dies spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Auch die anderen Zeugen könnten nur Rückschlüsse wiedergeben. Man habe den Angeklagten in Verdacht, weil auch viele andere den Angeklagten in Verdacht hatten.


Vor der Urteilsverkündung beantragt die Verteidigung die Vernehmung eines weiteren Zeugen. Ein Obdachloser hatte am Morgen bei der Polizei eine Aussage gemacht, war jedoch danach nicht mehr auffindbar. Einen Tag vor der Urteilsverkündung konnte die Polizei den 57 jährigen Klaus E. auf dem Sozialamt aufzugreifen. Der Mann sagt aus, in der fraglichen Tatnacht im Westpark übernachtet und dabei gegen 23. 30 Uhr einen Schrei gehört zu haben. Der 57jährige versichert zudem, er habe in jener Nacht auch ein „metallenes Geräusch” gehört, das sich wie das Fallen eines Messers angehört habe. Weitere Angaben könne er nicht machen, dies habe er jedoch am Morgen nach dem Mord auch schon der Polizei gesagt.


Teil 3: Das Skandalurteil. Tumulte im Gerichtssaal. Der Angeklagte pöbelt Richter, Zuschauer und sogar die Frau des Opfers an- sie bricht im Saal zusammen. Zuschauer versuchen, die Anklagebank zu stürmen. 5 JVA- Beamte müssen für Ruhe sorgen. Empörung in der Bevölkerung und in der Presse. Der BGH kassiert das Urteil und kritisiert in einer noch nie dagewesener Art und Weise die Entscheidung der Münchner Richter.
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Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 12.02.2013 18:58
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
10.06.1994 FF 3 (Kripo München) Mordfall Konrad H.
Das Gesicht des Bösen- Der Westparkmörder

Teil 3:


Am 2.3.1999 spricht die Jugendkammer am Landgericht München das Urteil und verurteilt Gorazd B. wegen Mordes aus Mordlust zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten. Nach Verkündung des Urteils kommt es zu Tumulte im Gerichtssaal. Die Witwe von Konrad H. bricht in Tränen aus. B., der von 5 JVA- Beamten vor Angriffen aus dem Publikum geschützt wird bzw. um eventuelle Gewaltausbrüche seitens des Angeklagten sofort zu unterbinden, nimmt das Urteil nicht regungslos entgegen. Er beleidigt die weiteren Prozessteilnehmer und Zuschauer, beteuert seine Unschuld. Zuschauer buhen und schreien ihre Wut über das Urteil heraus. Einige versuchen sogar die Anklagebank zu stürmen, werden jedoch von Sicherheitsbeamten zurückgehalten. Der Angeklagte wird auf Anweisung des Richters von der Verhandlung ausgeschlossen und aus dem Saal geführt.


Das Gericht sieht es nach der Beweisaufnahme als bewiesen an, dass der Angeklagte den Architekten Konrad H. im Oktober 1993 aus Mordlust getötet hat. Der nach Zeugenaussagen unberechenbare, aggressive und gewalttätige Gorazd B. saß nach Überzeugung des Gerichts am 15. Oktober 1993 mit einem Freund am Teehaus im Westpark, den zu genau diesem Zeitpunkt auch Konrad H. auf dem Heimweg von einem Saunabesuch durchquerte. Der Angeklagte war aufs Äußerste gereizt- an jenem Tag sei die Frist für seine Ausweisung abgelaufen. Außerdem habe er sich am Nachmittag mit seiner Freundin zerstritten und von deren Vater Hausverbot erteilt bekommen. Um seine Wut abzureagieren, hat er sich entschlossen, irgendeinen Menschen zu töten. Es kam ihm darauf an, einen Menschen sterben zu sehen. Er wollte Herr über Leben und Tod sein. Zunächst versetzte er dem völlig überraschten Konrad H. einen Schlag ins Gesicht, dann stach er zwölfmal mit einem Butterflymesser zu. Der 40jährige H. verblutete innerhalb weniger Minuten. Nach der Bluttat war Gorazd B. zu seinem Freund ans Teehaus zurückgekehrt, wo er von einer „krassen Aktion” sprach. Der „Kronzeuge” behielt dieses Wissen fast vier Jahre für sich. An seiner Glaubwürdigkeit hatte das Gericht dennoch keinen Zweifel. Die späte Aussage sei vor allem durch die Angst vor dem Angeklagten zu erklären. Er hätte wohl sein eigenes Todesurteil unterschrieben.

Für dieses kaltblütige Verhalten hätte der Angeklagte die Höchststrafe von 10 Jahren verdient. Daß die Kammer dennoch davon abweicht, ist auf den sogenannten Härteausgleich zurückzuführen. Der Angeklagte hatte nur wenige Wochen nach der Bluttat im Westpark einen jungen Türken niedergestochen. Im Juli 1995 war er deshalb wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Nach Verbüßung von drei Jahren und zwei Monaten wurde er im Januar 1996 in seine Heimat abgeschoben. Genau diese drei Jahre und zwei Monate zog das Gericht jetzt von der möglichen Höchststrafe als „Härteausgleich” ab. Begründung: Wäre Gorazd B. schon früher für den Mord zur Rechenschaft gezogen worden, hätte das Urteil von fünf Jahren in die neue Strafe einbezogen werden müssen.


Das Urteil sorgt bundesweit für Empörung. Gerade die Boulevardpresse spricht von einem Skandal. Auf politischer Ebene unter Vorsitz der neuen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin wird eine Verschärfung des Jugendstrafrechts diskutiert.


Die Staatsanwaltschaft legt form- und fristgerecht Revision beim Bundesgerichthof in Karlsruhe ein. Im Dezember 1999 bestätigt der BGH zwar die Verurteilung wegen Mordes, bemängelte aber die Begründung der Strafhöhe von sechs Jahren und zehn Monaten. Wesentliche Dinge zu Lasten des Angeklagten seien unberücksichtigt geblieben, zum Beispiel die schlimmen Auswirkungen des Mordes auf die Angehörige des Opfers sowie die Heimtücke der Tat. Die Anwendung des sogenannten „Härteausgleich“ sei in solchen einen Fall nicht nachvollziehbar. Zudem wurde nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte nach Erwachsenenstrafrecht hätte verurteilt werden können. Die Jugendkammer hätte sich nicht mit der Einschätzung des einen Gutachters zufrieden geben dürfen. Der BGH gab zu bedenken, daß der Angeklagte dem Gutachter nur für ein kurzes Gespräch zur Verfügung gestanden und während des Prozesses geschwiegen habe. Dies sei als Grundlage für die Frage nach einer heute noch bestehenden Erziehungsbedürftigkeit zu schmal. Selten musste der BGH so viele Rechtsfehler bemängeln, wie bei der Urteilsfindung der Münchner Jugendrichter. Auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft wird bemängelt, da die Strafbarkeit nach Erwachsenenstrafrecht im Prozeß und im Plädoyer nicht hinreichend geprüft wurde.

Ende November 2000 kommt es zur Neuauflage des Mordprozesses gegen Gorazd B. vor der 12. Strafkammer am Landgericht München I. Der Richter stellt vor der Zeugenvernehmung fest, dass in dieser Verhandlung nicht mehr die Schuldfrage verhandelt wird. Der Angeklagte sei rechtskräftig in der ersten Instanz als Mörder von Konrad H. verurteilt worden, vor diesem Gericht geht es alleine um die Höhe der Strafe. Zudem sei der Frage zu beantworten, ob B. nach dem Erwachsenen-Strafrecht zu verurteilen sei. Dazu will die Kammer so viel wie möglich über Charakter und Neigungen des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten erfahren.

Zunächst werden die Anklageschrift (unverändert zur Vorinstanz), das erstinstanzliche Urteil und das Revisionsurteil des BGH durch den Staatsanwalt vorgelesen. Der Angeklagte wurde in der ersten Instanz vor dem Jugendstrafkammer München durch den sogenannten Härteausgleich zu 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte will keine Angaben zum Tatvorwurf und zu den Revisionsgründen machen.

Als erste Zeugin wird erneut die Exfreundin des Angeklagten zum Tatzeitpunkt befragt. Da die Richter einen Einblick in das Persönlichkeitsbild von Gorazd B. gewinnen wollen, bittet der Vorsitzende Richter die Zeugin, auch sehr Privates über ihr Verhältnis mit B. preiszugeben. Die Zeugin war 17 Jahre alt, als sie Gorazd kennenlernte. Er habe sie regelmäßig geschlagen, auch am dem Tag, als Konrad H. im Westpark ermordet wurde. Ihr damaliger Freund habe am 15. Oktober 1993 seinen Ausweisungsbescheid bekommen und war vom ihrem Vater vor die Tür gesetzt worden, nachdem er sie ins Gesicht geschlagen und ihr Kopf mit voller Wucht gegen eine Wand geschlagen hatte. Der Angeklagte habe getobt und geäußert, dafür werde jemand büßen. Die Zeugin ist sich sicher, dass der Slowene eigentlich ihren Vater töten wollte. Das hätte er jedoch wegen der körperlichen Überlegenheit ihres Vaters nicht geschafft.

Heute hätte sie jedoch keine Angst mehr vor ihrem Exfreund. Mittlerweile - auch durch einen Briefwechsel mit dem Angeklagten im Jahr 1997, in welchem beide ihre Beziehung aufgearbeitet hätten - habe sie für sich einen Weg gefunden, mit den Erlebnissen von damals fertig zu werden. In Zukunft könne er keine Macht mehr über sie gewinnen. Das Gericht möchte wissen, was sonst noch in den Briefen stand. Insgesamt 14 Briefen hätte der Angeklagte ihr zwischen Januar 1997 und März 1998 geschrieben, in denen er seine Unschuld beteuert, ihr seine unerschütterliche Liebe bekundet und seine Kindheit aufarbeitet. Auch nach seiner Auslieferung nach Deutschland habe er versucht, mit ihr in Briefkontakt zu treten.

Ziemlich wortkarg gibt sich der damalige Kumpel, der Gorazd B. im ersten Prozess stark belastet hatte. Ihm gegenüber soll den Mord an Konrad H. gestanden haben. Nach seiner Aussage musste er ebenfalls eine Haftstrafe absitzen, und zwar in der gleichen Justizvollzugsanstalt. Er schildert in einen Brief, welchen er aus JVA Stadelheim verschickte, seine große Angst vor Gorazd B. In diesem Brief heißt es, dass Gorazd ein so großes Gewaltpotenzial habe und dass er als Belastungszeuge um sein Leben fürchten müsse, falls er ihm begegne. Vor Gericht mag er von Angst gar nicht mehr sprechen. Da habe er vielleicht ein bisschen dramatisiert, etwas übertrieben. Angst vor Rache habe er nie gehabt. Das Gericht wirft den Vorwurf ein, dass der Zeuge alles vermeiden wolle, was den als unberechenbar bekannten Gorazd B. provozieren könnte. Auch die längste Haft geht schließlich irgendwann vorbei. Der Zeuge verneint dies.

Ein Beamer der JVA Stadelheim wird vorgeladen. B. war während seiner Haftzeit mehrmals gewalttätig aufgefallen. So soll er einem Mitgefangenen das Nasenbein eingeschlagen haben, nur weil der ihm ein zu kleines Schnitzel servierte. Auch ein Justizbeamter, der dazwischenging, wurde attackiert. Zudem seien mehrmals unerlaubte Gegenstände bei ihm sichergestellt worden, unter anderem etwa eine vom Bett abgesägte Eisenstange und aus Alltagsgegenständen zusammengebaute Waffen.

Am zweiten Verhandlungstag wird erneut ein Kumpel aus der damaligen Westpark- Clique gehört. Auch er hatte im ersten Prozeß den Angeklagten schwer belastet. Er war an diesem 15. Oktober 1993 zusammen mit B. am Westpark. Auch der Zeuge berichtet über die aggressive Stimmung von Gorazd B. am Tattag. Er habe die ganze Zeit mit seinen Messer herumgefuchtelt. Dann stand er auf einmal auf und kam 10 Minuten später zitternd zurück. Er habe eine krasse Aktion gestartet, sagte er nach seiner Rückkehr. Als er dann aus der Zeitung vom Mord im Westpark hörte, wusste er Bescheid. Aus Angst habe er dann jahrelang geschwiegen. Auch der Zeuge schätzt B. als aggressiven und brutalen Menschen ein, der erst zuschlägt, dann fragt. Dieser Eindruck hat sich nach seiner Ansicht durch die Haft sogar noch verstärkt.

Zum ersten Mal in diesem Prozeß zeigt der Angeklagte bei der Zeugenaussage seines damaligen Kameraden Gefühlsregungen. Wutentbrannt stellt B. ihm die Frage, wie er nur auf solch einen „Scheiß“ kommen würde. Mit so einem Idioten war er nie befreundet, sie seien nie Freunde gewesen und werden es auch in Zukunft nie sein. Auf die Frage des Richters, ob er vielleicht doch Angaben zum Tatvorwurf machen wolle, antwortet B: „Nein. Aber einen Mord habe ich nicht gemacht.“ Der Richter erwidert, dass diese Frage für das Gericht bereits beantwortet sei.

Am nächsten Verhandlungstag werden die Plädoyers gehalten. Das Gericht unterrichtet die Prozessteilnehmer, daß Gorazd B. eine psychiatrische Untersuchung durch einen Gutachter verweigert habe. Auch im ersten Prozess hatte sich der Angeklagte nicht untersuchen lassen. Der Richter verliest ein Untersuchungsbericht aus dem Jahre 1994, als B. wegen versuchten Totschlags vor Gericht stand. Der Gutachter attestierte ihm damals eine Persönlichkeitsstörung, eine Schuldunfähigkeit wurde jedoch verneint. Zur Anwendung des Jugendstrafrechts wollte sich der Gutachter in der Vorinstanz nicht äußern, diese Entscheidung wollte er dem Gericht überlassen.

Die Staatsanwaltschaft fordert eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht und somit wegen Mordes eine lebenslange Haft. Der damals 18-Jährige hatte den Architekten nach Auffassung der Anklage aus purer Mordlust getötet. „Er wollte Herr über Leben und Tod sein”, urteilte ein Richter im ersten Prozess. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Anklage im zweiten Prozess. Zentrales Kriterium für die Anwendung des Jugendstrafrechts sei die Frage, ob bei dem Täter behebbare oder unbehebbare Entwicklungsmängel vorliegen. Zahlreiche Zeugen hatten den Angeklagten als hoch aggressiv beschrieben, sowohl im ersten als auch im zweiten Prozess. Diese Aggression scheint er auch in der Untersuchungshaft, in der er seit mehr als zweieinhalb Jahren ist, nicht abgelegt zu haben. Vielmehr soll er auch hier gewalttätig geworden sein. Einen Mithäftling habe er das Nasenbein eingeschlagen haben, nur weil der ihm ein zu kleines Schnitzel servierte. Auch ein Justizbeamter, der dazwischenging, wurde attackiert. Für die Staatsanwaltschaft sind dies deutliche Anzeichen, dass die Persönlichkeitsmängel nicht behebbar sind.

Der Verteidigung des Slowenen spricht sich für eine Strafe von zehn Jahren nach Jugendstrafrecht aus. Anknüpfungspunkte für eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht habe die Hauptverhandlung nicht erbracht. Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichzustellen. Er hatte keine berufliche Zukunft, der letzte Halt durch seine Freundin sei verloren gegangen und auch kein Ziel im Leben. Die unzureichende Ausbildung der Persönlichkeit des Angeklagten entsprach im Oktober 1993 nicht dem Reifezustand eines Erwachsenen. Zudem zeigte der Briefwechsel mit seiner Freundin eine positive Entwicklung im Umgang mit anderen Personen, eine Nachreifung nach der Tat sei festzustellen.

Am 3. Januar 2001 spricht die 12. Strafkammer am Landgericht München I das Urteil. Der Angeklagte Gorazd B. wird wegen Mordes zu 10 Jahren Jugendstrafrecht verurteilt. Von der möglichen Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und damit einer lebenslangen Haft sah die Kammer ab. Dafür fehle es an den notwendigen Anknüpfungstatsachen. Es war ein bestialischer Mord, der am 15. Oktober 1993 ganz München erschüttert hatte. Der Architekt Konrad H. war auf dem Heimweg von einem Saunabesuch im Westpark mit zwölf Messerstichen regelrecht niedergemetzelt worden. Der Angeklagte hatte an jenem Tag seine Ausweisungsverfügung erhalten. Um seine Wut abzureagieren, entschloss er sich, irgendeinen Menschen zu töten. Als er am Teehaus den ahnungslosen Konrad H. entdeckte, habe er diesem über eine Strecke von 180 Meter den Weg abgeschnitten, ihm mit einem Faustschlag das Nasenbein gebrochen und den Wehrlosen mit 12 wuchtigen Messerstichen in den Oberkörper getötet. Mordmerkmal sei Mordlust gewesen. Dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz folgt auch die Kammer, bemängelt jedoch, dass der Angeklagte im ersten Prozess in den Genuss des Härteausgleichs kam. Diese für Laien kaum nachvollziehbare juristische Feinheit wurde zu Recht vom BGH kritisiert. Im zweiten Prozess wurde nach Ansicht des Richters deutlich, dass Gorazd B. weiterhin zu Gewaltausbrüchen neige. So verprügelte er in der Untersuchungshaft Mitgefangene und attackierte auch Justizbeamte. Das Landgericht verhängt aus diesem Grund die Höchststrafe zehn Jahre. Für einen Härteausgleich bleibe bei diesem Verhalten des Angeklagten während der Haft kein Raum. In der Urteilsbegründung zählte der Richter eine Kette brutaler Gewalttaten auf, die das Leben des heute 26- jährigen B. mindestens seit 1991 gekennzeichnet hätten. Kahlköpfig, tätowiert und stets mit einem Messer bewaffnet sei der Kenner von Horror- Filmen in seinen Kreisen gefürchtet und angesehen gewesen. Jedoch müsse Jugendstrafrecht angewandt werden. Entscheidend sei, ob zum Tatzeitpunkt der Angeklagte in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Der Gutachter habe dem Angeklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung attestiert. Weitere Aussagen seien indes nicht möglich gewesen, weil sich Gorazd B. einer psychiatrischen Untersuchung verweigert habe, somit konnte der Sachverständige dem Gericht keine Hilfestellung geben. Entscheidend sei jedoch die Aussage der Freundin gewesen. Sie will bei Gorazd B. 1996 positive Veränderungen festgestellt haben, auch wenn sein Gewalt- und Aggressionspotenzial während der Haftzeit nicht unerheblich abgenommen hat. Das Gericht nimmt dies zum Anlass, dem Täter nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten eine spürbare Nachreifung zu unterstellen. Deshalb sei auch die Anwendung von Jugendstrafrecht gerechtfertigt.

Staatsanwaltschaft und Nebenklage legen beim BGH in Karlsruhe Revision ein. Auch der Angeklagte Gorazd B. geht den Weg nach Karlsruhe. Der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats setzt für den August 2001 sogar eine mündliche Verhandlung an.

Der Bundesanwalt (zuständig für die Anklage beim BGH) und der Verteidiger des Angeklagten B. halten die Revision für unbegründet. Die Verteidigung halte die im Januar dieses Jahres vom Landgericht München ausgesprochene Jugendstrafe von zehn Jahren für gerechtfertigt. Es gebe keinen Anlass, ein früheres Urteil gegen B. zu dessen Gunsten mit einzubeziehen. Ein Pflichtverteidiger könne die Revision des Angeklagten jedoch nicht zurücknehmen. Lediglich die Nebenklage plädiert als Vertreter der Witwe für eine Anwendung des Erwachsenen-Strafrechts und damit für eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die von der Die 12. Strafkammer des Landgerichts München festgestellte positive Nachreifung des Angeklagten könne nicht gefolgt werden. Das Gewalt- und Aggressionspotenzial von B. habe auch in der Haftzeit nicht abgenommen. Für die Nebenklage sind sie Teil einer seit B.´s Jugend unveränderten Lust am Quälen und einer eruptiven Gewaltbereitschaft aus nichtigen Gründen. Der Mord an Konrad H. müsse vor einer neuen Kammer neu verhandelt werden.

Am 9.August 2001 hebt der 1. Strafsenat des BGH die Verurteilung des LG München auf weist das Verfahren an eine andere Kammer des LG München zurück. Der 1. Strafsenat bezeichnet es als einen Rechtsfehler, dass in diesem Urteil eine Gewalttat B. im Jahr 1994 gegen einen 15- jährigen Mitpatienten im Bezirkskrankenhaus Straubing nicht berücksichtigt worden sei. Prozessentscheidend war im zweiten Prozeß, ob die Richter bei dem damals 18- jährigen Mörder zur Tatzeit einen unabänderbaren Reiferückstand für möglich halten oder ob sie sich bei ihm eine spätere Nachreifung vorstellen können. Das Landgericht der 12. Strafkammer nahm schließlich zu Gunsten B. an, dieser habe sich nach einer Zäsur Ende 1993 im Sinn einer Nachreifung entwickelt, weshalb Jugendrecht anzuwenden sei. An Ansicht der BGH- Richter stand die Entscheidung über Persönlichkeitsentwicklung auf des Messers Schneide- gerade deshalb hätte das Landgericht nach Meinung des BGH nicht auf die Darstellung und Wertung eines Gewaltausbruchs im Jahr 1994 - also nach der vom Gericht angenommenen Nachreifungsphase - vertrauen dürfen. Auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft wird von den fünf BGH- Richtern kritisiert. Es sei merkwürdig, dass die Ankläger erst im zweiten Verfahren die mögliche Anwendung von Erwachsenen-Strafrecht thematisiert haben. Nun muss eine andere Jugendkammer des Landgerichts München entscheiden, welches Recht und welche Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände für den rechtskräftig festgestellten Westpark-Mord angemessen ist.

Im Mai 2003 wird in München der dritte Prozeß eröffnet. Der Prozeß beginnt mit einer Verspätung von 20 Minuten, da der Gefangenen- Transport der JVA Stadelheim im Stau stand. Die Verteidigung beantragt eine Unterbrechung, da die Namen der Schöffen ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden. Nach der Unterbrechung ist die Verteidigung mit der Bestellung eines Schöffen nicht einverstanden. Der bestellte Schöffe sei Nummer drei auf der Hilfsschöffenliste gewesen, zuerst hätten jedoch Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 bestellt werden müssen. Nach einer Unterbrechung von 20 Minuten verkündet das Gericht, dass Hilfsschöffe Nummer 3 ordnungsgemäß bestellt worden war, denn Nummer 1 hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, und Nummer 2 war für einen anderen Prozess eingeteilt.

Das Gericht verliest zunächst die Urteile der Vorinstanzen. Danach wird erneut als erstes die Exfreundin Nicole von den Richtern gehört. Das Gericht macht deutlich, dass ihre Aussage entscheidend für die Frage ist, ob die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt abgeschlossen war oder sich nach der Tat noch weiterentwickelt hat. „Das war die schlimmste Zeit meines Lebens“, sagt die Zeugin über die zehn Monate im Jahr 1993, in denen sie mit Gorazd B. zusammen war. Eifersüchtig sei er gewesen, habe ihr alles verboten, sie schließlich auch geschlagen. Man merkte, dass ihm Gewalt Spaß macht. Er sagte, er spüre dann den Teufel in sich. Nach der Trennung, als B. wegen einer anderen Verurteilung abgeschoben worden war und in Kroatien lebte, entstand ein Briefwechsel zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin. In den Briefen hätten sie die Geschichten von damals aufgearbeitet. Heute gehe es ihr gut und der Angeklagte könnte nie mehr Macht über sie gewinnen.

Dann die Überraschung. Ein damaliges Mitglied der Westpark-Clique, der im den ersten beiden Prozessen Gorazd B. stark belastet hatte, widerruft seine Aussage. Heute wolle er die Wahrheit sagen. In den ersten zwei Prozessen habe er gelogen. Jetzt habe er ein schlechtes Gewissen und könne nicht mehr lügen. Gorazd B. hätte ihm nie den Mord gestatten. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er aus Angst seine Aussage geändert habe, schließlich habe der Zeuge in früheren Vernehmungen den Angeklagten immer als total brutalen Psychopath bezeichnet, antwortet der ehemalige Kumpel, dass diese Aussage der Wahrheit entspräche.

Die Verteidigung beantragt die Vereidigung des Zeugen, um die Chancen in einem Wiederaufnahmeverfahren zu erhöhen. Nach der Vereidigung erklärt ihm die Staatsanwältin die vorläufige Festnahme wegen Meineides.

4 Tage nach seiner Festnahme gesteht er im einen Verhör mit der Staatsanwältin in Mordfall H., dass er aus Angst gelogen hatte. Als er Gorazd B. auf der Anklagebank sitzen sah, traute er sich nicht mehr, die Wahrheit zu sagen und den Westpark-Mörder zu belasten. Seine früheren Aussagen würden aber stimmen. Gorazd B. habe ihm 1994 erzählt, dass er im Westpark jemanden abgestochen habe.

Am nächsten Verhandlungstag wird der ehemalige Belastungszeuge erneut von der Anklage vorgeladen. Im Zeugenstand berichtet er, dass er beim ersten Mal vor dieser Kammer aus Angst gelogen hatte. Er habe Bedenken, was passiert, wenn der Angeklagte rauskommt. Beim Anblick von Gorazd B. hatte er solch einen Druck gespürt, die ganze Angst vor einer Rache sei ihm bewusst geworden. Jetzt wolle er seine früheren Aussagen auch vor dieser Kammer bestätigten. B. hatte ihm etwas später nach der Tat den Mord an Konrad H. gestanden. Er sagte, dass er damals einen im Westpark abgestochen hatte. Wenn jetzt noch einer vorbeikommen würde, den würde er erneut abstechen. Schon damals hatte er aus Angst geschwiegen, dass Geständnis seines Kumpels verdrängt. Der Zeuge traue dem Slowenen alles zu, er kenne keine Grenzen. Er beschreibt die Anfälle des Angeklagten, bei denen er die Augen verdrehte, sein Gesicht wie der Teufel verzerrte und auf jeden losging.

Die Anklage erklärt dem Zeugen, dass einen Verfahren wegen Meineid gegen ihn eingeleitet worden ist. Die Korrektur seiner Aussage würde sich jedoch strafmildernd auswirken. Einen Haftgrund sehe sie jedoch nicht mehr, eine Untersuchungshaft sei nicht gerechtfertigt. Im Rückblick muss man „leider“ sagen. 2 Wochen nach dieser Aussage stirbt der Zeuge an einer Überdosis Heroin.

Der zweite Belastungszeuge Karsten B., der am Tattat mit B. im Westpark war und sich mit ihm in einem Teehaus aufgehalten hatte, erscheint nicht vor Gericht.

Auch in diesem Prozeß will das Gericht Einblicke in die Charakterstruktur und die Neigungen des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten gewinnen. Deshalb werden erneut JVA Beamte aus Stadelheim vorgeladen. Sie geben jedoch vor Gericht ein anderes Bild des Angeklagten ab. Er zeige sich unauffällig und nicht außerordentlich aggressiv. Der letzte gravierende Vorfall liege schon ein paar Jahre zurück.

Am vierten Verhandlungstag erscheint dann auch Karsten B. vor Gericht. Auch er macht keinen Hehl draus, dass er Angst vor einer Rache des Slowenen habe. Er sei ein Monster, der fähig sei, ihn umzubringen, wenn er aus der Haft entlassen wird. Nach seiner Aussage im ersten Prozeß musste auch Karsten B. eine Haftstrafe in der JVA Stadelheim absitzen. In der Haft sei er mehrmals Gorazd B. begegnet. "Ich fress dich auf", soll Gorazd B. dem Zeugen wegen dessen Aussage gedroht haben. Er habe deshalb immer noch Albträume, weil er nicht wisse, was er machen soll, wenn B. seine Haftstrafe verbüßt hat. Verzeihen könne dieser Mensch nicht. Der Zeuge ist sich sicher, dass sich Gorazd B. nicht geändert hat und immer noch gewalttätig und auf Rache aus sei. Eine positive Veränderung 10 Jahre nach der Tat könne er nicht erkennen.

Im Gegensatz zu den ersten beiden Prozessen war Gorazd B. im Vorfeld des dritten Prozesses bereit, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen. Der Psychologe spricht allgemein von einer positiven Nachreifung seit dem Zeitpunkt der Tat- dies zeige sein Verhalten und die positive Entwicklung in den letzten Jahren in der Haft. Entscheidend für diese Einschätzung seien die Aussagen von der Exfreundin und der JVA Beamten gewesen. Seit der Begutachtung hat sich Gorazd B. in der Haft nichts mehr zu schulden kommen lassen. Durch den Briefwechsel mit seiner Ex-Freundin hat er sich intensiv mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt. Das zerstörte Persönlichkeitsbild des Angeklagten habe nach der Tat eine positive Nachreifung erfahren.

Am fünften Verhandlungstag werden die Plädoyers gehalten. Die Anklage und die Nebenklage empfehlen eine Verurteilung nach Erwachsenenrecht und fordern eine lebenslange Haft. Der Mord geschah nicht wegen fehlender Reife des Angeklagten. Gorazd B. sei nach der Tat im Jahr 1993 kein anderer Mensch geworden. In den vergangenen zehn Jahren sei er immer wieder als gewalttätig aufgefallen. Die Staatsanwältin führt akribisch auf, welche Straftaten Gorazd B. bis zu seiner Inhaftierung und auch noch im Gefängnis begangen hat – als Beleg dafür, dass er sich eben überhaupt nicht geändert habe. Wegen fehlender Nachreifung müsse Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Aber eins bringen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Nebenklage klar zum Ausdruck: Mit Rücksicht auf die Hinterbliebenen gehe es in erster Linie darum, endlich ein rechtskräftiges Urteil zustande zu bringen. Also werde sie sich unter bestimmten Umständen nicht gegen eine Jugendstrafe wehren – nämlich wenn das Urteil eine Antwort finde auf die Frage, wie sich die Gesellschaft vor einem so gefährlichen Menschen schützen kann.

Die Verteidigung fordert eine Höchststrafe von 10 Jahren nach Jugendstrafrecht. Die Persönlichkeit seines Mandanten könne sowieso nicht erfasst werden, weil er schon so lange im Gefängnis sei und ein Mensch nur in Freiheit beurteilt werden könne.

In seinem letzten Wort bekräftigt der Angeklagte seinen Standpunkt, dass er kein Mörder sei.

Verteidigung, Staatsanwalt uns Nebenklage beschließen nach den Plädoyers einen Deal: Der Angeklagte erhält die Höchststrafe von 10 Jahren nach Jugendstrafrecht. Die Untersuchungshaft wird jedoch nicht voll angerechnet. Von den fünfeinhalb Jahren fließen ausnahmsweise nur zwei Jahre mit ein. Gorazd B. würde mit Einbeziehung des ersten Urteils insgesamt zwölfeinhalb Jahre Haft- also bis ins Jahr 2010- verbüßen. Alle Parteien erklären nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht, mit Rücksicht auf die Familie des Opfers werde das Urteil damit sofort rechtskräftig.

So kommt es auch: Am 17.5.2003 spricht die Jugendkammer des LG München den Angeklagten wegen Mordes aus Mordlust schuldig und verurteilt den 28 jährigen Slowenen zu 10 Jahren nach Jugendstrafrecht. Ein salomonisches Urteil nach Ansicht der Kammer. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens von B. in der Zeit nach dem Mord zeige, dass beim Angeklagten nur Jugendstrafrecht anwendbar sei, da er zur Tatzeit noch unreif war. Nach Zeugenaussagen habe B. sich entwickelt und sei nachgereift – der Beleg dafür, dass er zum Tatzeitpunkt noch nicht fertig war in der Entwicklung seiner Persönlichkeit. Gorazd B. erhält die Höchststrafe im Jugendrecht, zehn Jahre. Daneben jedoch wird die Untersuchungshaft nicht komplett angerechnet – seit über fünf Jahren sitzt er in Stadelheim bzw. in anderen Gefängnissen. Ab dem heutigen Tag wird B. sieben Jahre absitzen müssen, zusammen mit der U-Haft hat er dann fast 13 Jahre für seine Tat gebüßt. Die Richter halten eine solange Freiheitsstrafe für absolut notwendig, denn ohne erzieherische Betreuung wird es nicht möglich sein, die Fehlentwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten zu korrigieren.

Alle Prozeßparteien erklären nach der Verkündung des Urteils Rechtsmittelverzicht. Auch der Angeklagte stimmt diesem zu, kündigt aber die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens an, da in diesem Prozeß ein Unschuldiger verurteilt wurde.

Fast 10 Jahre nach der Tat ist der brutale Mord an Konrad H. juristisch abgeschlossen, einer der spektakulärsten und der langwierigsten Prozesse der Münchner Justizgeschichte ist vorbei. Nur 15 Wochen nach dem Urteil zeigt Gorazd B. wieder sein ganzes Gewaltpotenzial, in der JVA Stadelheim schlägt er einen Mithäftling krankenhausreif.

Im letzten Teil: Endlich ein rechtskräftiges Urteil, der Fall ist aber noch nicht zu Ende erzählt. Im Juli 2004 beschließt der Bundestag das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.“ Kurz vor der Entlassung des Westparkmörders beantragt die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Der Europäische Gerichtshof stuft das Gesetz jedoch als verfassungswidrig ein- trotzdem soll Gorazd B. nicht freikommen. Erneut beginnt ein Prozessmarathon, der bis heute andauert.
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#18

Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 15.02.2013 18:30
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
10.06.1994 FF 3 (Kripo München) Mordfall Konrad H.
Das Gesicht des Bösen- Der Westparkmörder

TEIL 4



Im Juli 2004 beschließt der Bundestag das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“- gerade auf Initiative des Freistaates Bayern, der ein entsprechenden Gesetzentwurf bereits 2002 auf den Weg geschickt hatte. Ohne diese Regelung musste die Sicherungsverwahrung im Strafurteil bei Verurteilung selbst durch ein Gericht angeordnet werden. Werden vor dem Ende des Strafvollzugs neue Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen, so kann durch die neue Gesetzeslage eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Es muss sich um Tatsachen handeln, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht bekannt gewesen waren. Rein die Tatsache einer zuvor schon bekannt gewesenen Gefährlichkeit des Täters reicht nicht aus. Diese Regelung wurde zunächst nur für das Erwachsenenstrafrecht eingeführt, seit Juli 2008 ist Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch nach dem Jugendstrafrecht möglich.


Sieben Jahre verbüßt B. seine Haftstrafe in der JVA Stadelheim, Ende April 2010 soll er entlassen werden. Im März 2010 beantragt die Staatsanwaltschaft München für Gorazd B. die nachträgliche Sicherungsverwahrung, weil er als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wird. Der Slowene ist in Deutschland die zweite Person, gegen den eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht angeordnet wird. Im April 2010 beschließt das Landgericht München, dass der Mörder von Konrad H. vorerst in Haft bleibt. Aufgrund eines Gutachtens über die Gefährlichkeit von B. hat das Gericht die einstweilige Unterbringung in die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der heute 35-Jährige war mehrmals negativ in der Haft aufgefallen. So bedrohte er einen Gefängnis- Arzt und griff JVA- Beamte an. Auch Mithäftlinge wurden von ihm mehrmals verprügelt. Im Herbst 2010 muss die 10. Strafkammer des LG München in einem Prozess entscheiden, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte in einer Entscheidung vom Dezember 2009 die nachträgliche Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig eingestuft und sieht in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Keine Strafe ohne Gesetz). Die Richter in Straßburg sind der Überzeugung, dass die "Maßregel zur Sicherung und Besserung" in Wirklichkeit eine nachträgliche verhängte Strafe sei, ohne dass der Verurteilte eine neue Straftat begangen habe. Zudem erfordern die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug. Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung zukünftiger Straftaten. Der EGMR sieht daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

Dieses Urteil sorgt an deutschen Fachgerichten für große Rechtsunsicherheiten. Gerade der Freistaat Bayern weigert sich nach dem Urteil des EGMR, Inhaftierte in der nachträglichen Sicherungsverwahrung freizulassen. Entscheidungen an vielen deutschen Oberlandesgerichten wurden an den BGH zum Beschluss weitergeleitet. Aufgrund der unklaren Gesetzeslage wurde der Prozeß gegen Gorazd B. von Herbst 2010 auf den März 2011 verlegt. Anfang des Jahres 2011 sieht das EGMR in der nachträglichen Sicherungsverwahrung in einer weiteren Entscheidung auch einen Verstoß gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention. (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

Ende März 2011 beginnt vor dem Landgericht München unter strengen Sicherheitsvorkehrungen der Prozess um die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Westparkmörders. Kurz nach Prozeßbeginn erklärt das Bundesverfassungsgericht im Mai 2011 sämtliche gesetzliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig und verpflichtet den Gesetzgeber, bis spätestens 31. Mai 2013 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Eine dauerhafte Unterbringung unter Berücksichtigung des Abstandsgebots bei sogenannten „Altfällen“ sei nur nach dem Therapieunterbringungsgesetz möglich, welches am 1.1.2011 in Kraft getreten ist, um der Rechtssprechung des EGMR Rechnung zu tragen. Voraussetzung für eine dauerhafte Unterbringung nach der Haftstrafe ist, dass der Inhaftierte aufgrund einer psychischen Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war klar, dass es wohl keine Rechtsgrundlage gibt, im Fall des Westparkmörders die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Auch in diesem Prozeß sagt der verurteilte Mörder kein Wort. In einem Brief an einen Mitgefangenen, den die Staatsanwaltschaft abgefangen hat, soll der 35-Jährige den ermordeten Architekten als "ein Stück totes deutsches Fleisch" bezeichnet haben, mit dem er "nichts zu tun" habe. Diese Formulierungen und das oftmals aggressive Verhalten B.s während seiner Haft sind für die Staatsanwaltschaft Indizien für die Gefährlichkeit, die von dem 35-Jährigen nach wie vor ausgeht. Insgesamt 3 Gutacher hat das Gericht bestellt, die das Gefährdungspotenzial von B. für die Allgemeinheit einschätzen sollen. Ein Kriminologe attestiert dem verurteilten Mörder eine "positive" Entwicklung. Ein Psychiater wollte sich nicht festlegen auf eine Prognose. Ein anderer Psychiater indes hält neuerliche Gewalttaten des 36-Jährigen für wahrscheinlich, sobald der Mann wieder in Konfliktsituationen komme. B. sei ein sekundärer Psychopath. Aber der Gutachter wagt letztlich nicht zu sagen, wie wahrscheinlich es sei, dass B. wieder ausrasten wird. Es komme allein auf die Lebensumstände an, wie sich die Persönlichkeit von B. entwickeln werde.

Auch der frühere Chef der Münchner Mordkommission und Hauptermittler im Fall Westpark Josef Wilfling wurde vor Gericht gehört. Wer gefährlich ist, egal ob Jugendlicher oder Erwachsener, sollte nach Ansicht des Ermittlers nicht auf die Allgemeinheit losgelassen werden. Dass er in der Haft seit Jahren nicht mehr aufgefallen ist, liegt auf der Hand: Im Gefängnis hatten alle Angst vor ihm und sind ihm aus dem Weg gegangen, berichtete Wilfling. Das Motiv Mordlust sei überaus selten. Wer aus diesem Beweggrund mordet, ändert sich nach seiner Überzeugung nicht. Er könne sich noch gut daran erinnern, wie B. bei einer Vernehmung auf den Präsidium einmal einen seiner Beamten fragte, ob dieser den Film "Das Schweigen der Lämmer" kenne. Eine Antwort erwartete B. nicht. Die gab er selber: Er werde ihn ganz einfach aufschlitzen, wenn er wieder auf freiem Fuß sei, drohte er dem Beamten.

Am nächsten Verhandlungstag kommt es um Eklat vor dem Landgericht. Gorazd B. beschimpft eine Richterin mit Worten „Halt das Maul“ und Hure“. Das Gericht hatte entschieden, die Briefe, die der Westparkmörder zwischen Januar 1997 und März 1998 an seine Exfreundin geschrieben hatte, im Saal zu verlesen. Als der Vorsitzende Richter fragt, was er für ein Problem damit habe, dass seine Briefe verlesen werden, schrie der 35-Jährige erneut und bezeichnete die Verhandlung als "Show". Was habe damals mit heute zu tun. Der Richter solle sein Maul halten. Natürlich sei das Gericht viel mehr daran interessiert, wie es in dem Herrn B. von heute aussehe, verteidigt die Kammer den Beschluss. Doch wenn er nichts sage, müsse man eben auf seine Briefe aus den Jahren 1997 und 1998 zurückgreifen. Die Inhalte der Briefe waren bereits Gegenstand im Strafverfahren gegen B., jetzt hatte jedoch die Exfreundin dem Gericht sämtliche Briefe zur Verfügung gestellt.

In den Briefen versichert Gorazd, nichts mit dem Mord im Westpark zu tun haben. "Ich bin eingesperrt für etwas, was ich nicht getan habe." In einem der verlesenen Schreiben beteuert B., dass er sich geändert habe und gesteht seiner früheren Partnerin, dass er es inzwischen bereue, sie geschlagen zu haben. "Ich habe mich gut verändert. Ich lasse die Menschen reden." Auch nach der Verurteilung suchte der Slowene den Kontakt zu seiner Freundin, die die Beziehung längst beendet hatte, und bat sie, ihm ein Foto von ihr zu schicken. Ein andermal schrieb er ihr: "Du bist schlimmer als eine Droge für mich. Du hast mir mein Herz gebrochen. Ich lieb' dich noch immer - mir kommen die Tränen." „Ich bin kaputt, fertig, am Ende meiner Kräfte, die Schale ist zerbrochen und darin spiegelt sich ein kleiner Junge mit wasserblauen Augen, der geliebt werden möchte.“ Er würde gerne um Hilfe schreien, schreibt er, „aber es käme niemand“. Nach Verlesen der Briefe bezeichnet B. das Gericht als Witzfiguren, eine Richterin beschimpft er als „Hure“.

Im Plädoyer beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. B. sei eine tickende Zeitbombe, vor dem die Allgemeinheit geschützt werden müsse. Auch mehrere Gerichtspsychiater bescheinigen ihm eine anhaltende hohe Gefährlichkeit, jederzeit ist mit weiteren Gewalttaten seitens B. zu rechnen.

Die Verteidigung ist dagegen der Auffassung, es sei rechtswidrig, seinen Mandanten dauerhaft wegzusperren. B. habe seine Strafe mehr als abgesessen. Seit Jahren sei er in der Haft nicht mehr auffällig gewesen. Dies haben mehrere Zeugen bestätigt. Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz seien nicht gegeben, eine psychische Störung wurde nicht festgestellt. Auch die Einschätzungen der Gutachter sprechen für eine Freilassung von B.

Am 17.10.2011 spricht das LG München das Urteil: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Die Kriterien, nach denen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, seien in diesem Fall nicht erfüllt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfe nur noch unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Von dem Inhaftierten müsse weiterhin schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten zu erwarten sein, und er muss psychisch gestört sein. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, dies sei verlässlich nur bei Sexualstraftätern möglich. In diesem Verfahren seien die Grenzen der Psychiatrie und der Kriminologie erreicht. Um zu beurteilen, wie sich Gorazd B. in den kommenden drei Jahren entwickelt, seien hellseherische Fähigkeiten nötig. Ein Hellseher aber stand der Strafkammer als vierter Sachverständiger nicht zur Verfügung. Die drei Gutachter hätten zwar erklärt, es bestehe durchaus die Gefahr, dass Gorazd B. erneut Straftaten begehe, jedoch hänge dies maßgeblich davon ab, in welches Umfeld er sich nach seiner Freilassung begebe- dies sei nicht vorhersehbar, nur spekulativ. In den vergangenen Jahren in Haft habe sich Gorazd B. nichts zu Schulden kommen lassen. Man müsse zugunsten des Verurteilten annehmen, dass seine Neigung zur Gewalt abgenommen habe. Des Weiteren wird dem Inhaftierten eine Haftentschädigung von 13000 Euro zugesprochen.

Das Landgericht erlässt jedoch nach der Urteilsverkündung Haftbefehl wegen Beleidigung. B. hatte eine Richterin in der Verhandlung um die Anordnung einer Sicherverwahrung als „Hure“ bezeichnet. Da die Abschiebung von B. bereits beschlossen ist und für Deutschland ein Betretungsverbot besteht, ist nicht anzunehmen, dass er sich nach seiner Entlassung freiwillig dem Verfahren wegen Beleidigung stellt. Es bestehe daher Fluchtgefahr.

Für die Beleidigung wird Gorazd B. vor den Amtsgericht München zu weiteren drei Monaten Haft verurteilt. Mit dieser Verurteilung läuft die Haftstrafe von Gorazd B. am 15. Januar 2012 ab, dann muss der Slowene freigelassen werden und nach einer Verlustfeststellung des Kreisverwaltungsreferats nach Slowenien abgeschoben werden. Das Recht auf Freizügigkeit für die Bundesrepublik hat B. durch diesen Beschluss verwirkt, zudem besteht ein unbefristetes Einreiseverbot.

Die Behörden versuchen alles, um die Freilassung von Westparkmörder zu verhindern. Die JVA Stadelheim stellte im Dezember überraschend einen Antrag auf die Zwangseinweisung B.s in eine Einrichtung für psychisch gestörte Gewalttäter. Dieser Antrag wird beim Oberlandesgericht eingereicht, obwohl eine JVA nach deutschem Recht keine Einweisungen beantragen kann. Solange der Antrag jedoch bearbeitet wird, darf B. nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Ende Dezember 2011 weist ein Zivilsenat den Antrag der JVA ab, das Oberlandgericht als Berufungsinstanz bestätigt am 10.1.2012 die Abweisung. Mit dieser Entscheidung sind alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Freilassung des Westparkmörders zu verhindern.

Am 15.01.2012 kommt Gorazd B. in Abschiebehaft, die Abschiebung ist für den 18.1. vorgesehen. Am Tag der Abschiebung wird B. früh morgens aus der JVA Stadelheim abgeholt und am Münchner Flughafen Franz Josef Strauß der Bundespolizei übergeben. Um kurz vor 9 Uhr besteigt der verurteilte Mörder von Konrad H. mit zwei Beamten eine Sondermaschine in Richtung Ljubljana, dort wird nach Ankunft den slowenischen Behörden übergeben. Ab diesem Zeitpunkt ist Gorazd B. ein freier Mann.


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Ein Fall, der die Schwächen eines Rechtstaates aufzeigt. Es gibt Straftäter, die zum Schutz der Allgemeinheit das Gefängnis nie mehr verlassen dürfen. Sie haben sich ein Leben in der Gesellschaft verwirkt, solange sie gefährlich sind. Zu diesem Personenkreis gehört nach meiner Ansicht auch der Westparkmörder. Eine Person, der aufgrund seiner Gefährlichkeit nie hätte erlassen werden dürfen. Aber natürlich darf solch ein Eingriff nur auf verfassungskonforme Legitimationsgrundlagen geschehen, sprich auf einer Gesetzesgrundlage, die verfassungsrechtlich keinen Bedenken unterliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das ein Gericht die Freilassung des Westparkmörders angeordnet hat, war juristisch absolut richtig. Die Kritik der Medien und von Fachleuten richtete sich nach dem Urteil nicht gegen die Entscheidung des Gerichtes, sondern gegen den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung aus Straßburg und Karlsruhe jetzt in der Pflicht, eine gesetzgeberische Lösung auf den Weg bringen, die verfassungsrechtlich Bestand hat. Schließlich muss es das wichtigste Ziel und die höchste Aufgabe des Staates sein, seine Bevölkerung vor Schwerverbrechern zu schützen. Nach der jetzigen Gesetzeslage ist eine Sicherungsverwahrung nur möglich, wenn diese im Strafurteil angeordnet wird oder durch das Gericht vorbehalten wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade am 19.7.2012 bestätigt. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1048/11)

Eine nachträgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach dem Therapieunterbringungsgesetz ist eigentlich nur bei Sexualstraftätern möglich, da eine psychische Störung festgestellt werden muss. Eine solche Störung liegt bei Morden aus Habgier oder Heimtücke in der Regel nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach Vorgaben des BVerfG bis Mitte 2013 Zeit, die Sicherungsverwahrung neu zu regeln. Der Fall Konrad H. zeigt, dass die Zeit rennt.

Im November 2012 haben Bundestag und Bundesrat die Vorschriften der Sicherungsverwahrung neu geregelt und das Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebotes bei der Sicherungsverwahrung verabschiedet, mit welchem den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht sowie des EGMR entsprochen werden soll. Das Gesetz wird am 1. Juni 2013 in Kraft treten. Die neue Regelung soll vor allem dafür sorgen, dass gefährliche Kriminelle in Sicherungsverwahrung anders behandelt werden als Strafgefangene. Gewalt- und Sexualstraftäter, die zum Schutz der Bevölkerung auch nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht freikommen, sollen künftig intensiver betreut und therapiert werden. Die Sicherungsverwahrung sieht künftig vor, dass durch intensive Betreuung die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so weit wie möglich zu mindern ist. Die Gerichte werden künftig überprüfen, ob die therapeutische Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das BVerfG es fordert. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird abgeschafft. Bei Straftätern kann in Zukunft nur noch die Sicherungsverwahrung ausgesprochen werden, wenn diese im Urteil angeordnet wird oder ein Vorbehalt ausgesprochen wird. Das beschlossene Gesetz des Bundes schafft nur den Rahmen für die künftige Sicherungsverwahrung. Die genaue Ausgestaltung ist Sache der Länder. Gerade den SPD regierten Bundesländer geht das Gesetz nicht weit genug. Nach ihrer Ansicht bietet der Regierungsentwurf nur unzulänglichen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern, die ihre Strafe verbüßt haben.


Der Fall zeigt jedoch auch eine weitere Schwäche in unserem Rechtssystem: das Jugendstrafrecht. Das deutsche Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt als eines der mildesten in Europa, vor allem durch die Einbeziehung der Heranwachsenden (18- bis 21-Jährigen). In anderen europäischen Ländern beginnt die volle Strafmündigkeit zumeist bei 18 Jahren (etwa in Holland und Frankreich), in anderen Teilen Europas bereits mit 16 Jahren(Schottland, Spanien oder Portugal). In Erinnerung ist der Fall des 3-jährigen James Bulger aus England, der am 12. Februar 1993 von zwei zehnjährigen Jungen entführt und ermordet wurde. Beide Täter wurden zur lebenslangen Haft mit einer Mindesthaftdauer von 8 Jahren verurteilt.

Das Jugendstrafrecht bzw. das Jugendgerichtsgesetz in Deutschland hat sich seit fast 90 Jahren kaum verändert, abgesehen von der NS- Zeit. Verabschiedet wurde das Gesetz Ende des 19. Jahrhunderts, um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen von Jugendlichen, die in jungen Jahren aufgrund Reifeentwicklungen auftreten können, zu sanktionieren. In solchen Fällen soll den Jugendlichen durch eine Art „Denkzettel“ mit Hilfe von leichten Sanktionen deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für sie verbindlich sind. Als das Jugendstrafrecht nach dem zweiten Weltkrieg 1953 etwas reformiert wurde (eigentlich wurden nur die Änderungen während der NS- Zeit zurückgenommen, das heutige Jugendstrafrecht basiert auf den Gesetz von 1923), sollten typische Delikte Minderjähriger wie Ladendiebstahl oder Sachbeschädigung geahndet werden. Das Jugendliche auch töten bzw. morden können, wurde damals nicht für möglich gehalten. Die Regelungen setzen auf einen Vorrang der Erziehung vor der Verhängung von Strafe. Während sich im Erwachsenenstrafrecht die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive, also erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die Sanktionen sollen die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens zur Folge haben, da Täter in jungen Jahren durch entsprechende Maßnahmen noch geformt werden können. Das Jugendstrafrecht wird daher auch als Eingriff in das Erziehungsprivileg der Eltern (Art.6 GG) eingestuft.

Dieser „Denkzettel“- Gedanke mag zwar leichten Delikten wie Diebstahl richtig sein. Die Gewaltbereitschaft von Jugendlichen bei Straftaten hat jedoch in den letzten 20 Jahren zugenommen. Typische Delikte junger Täter sind heute nicht mehr Ladendiebstähle oder das Einwerfen von Fenstern beim Nachbarn, sondern Raub- oder Erpressungsdelikte- wie das „Abzocken“ von Handys etc. auf Schulhöfen oder auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Verbrechen sind nach Einschätzungen von Experten häufig der Einstieg in eine Verbrecherlaufbahn, die man mit einem auf die „Finger klopfen“ nicht verhindern kann. Das Jugendliche töten, ist in Deutschland zum Glück nicht die Regel, gleichwohl gibt es genug Beispiele in der deutschen Rechtsgeschichte: Der Elternmord von Morschen, der Vierfachmord von Eislingen oder auch der Westparkmord. Nicht zu vergessen die Amokläufe an deutschen Schulen. Beispiele, die zeigen, dass unser Jugendstrafrecht eventuell nicht mehr zeitgemäß ist, da Entwicklungen von Jugendlichen auf dem kriminellen Gebiet nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Jugendliche geraten in der Regel auf die schiefe Bahn, wenn sie keine Perspektiven vor Augen haben: Hohe Jugend- Arbeitslosigkeit, mangelhafte Bildung und fehlender Halt im familiären Bereich. Um Jugendkriminalität langfristig zu bekämpfen, sind wohl Investitionen in sozialpädagogische Maßnahmen sinnvoll.

Die Verschärfung des Jugendstrafrechts stand schon zur Zeiten des Westparkmordes im Mittelpunkt vieler Diskussionen, jetzt hat die Politik reagiert. Die Höchststrafe wird auf 15 Jahre bei Mord angehoben, wenn bei der Tat die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird. Durch den Bundesrat beschlossen wurde auch der sogenannte Warnschussarrest- straffällige Jugendliche können auch bei einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zur Abschreckung bis zur 4 Wochen in Jugendarrest genommen werden. Der Warnschussarrest stößt jedoch bei Fachleuten auf Kritik. Zu Recht. Erstens liegt die Rückfallquote bei Jugendlichen, die zu einem Arrest verurteilt wurden, bei über 70%. Ohne die notwendigen erzieherischen Maßnahmen ist ein Arrest praktisch nutzlos. Die Kosten der Unterbringung (pro Person ca. € 2000 pro Tag) sollten mE lieber in sozialpädagogische Maßnahmen investiert werden.


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Nach seiner Abschiebung wohnt der Westparkmörder in dem Haus seiner verstorbenen Großmutter in seinem Heimatort Zgornje Gradisce im Nordosten Sloweniens. Nach seiner Abschiebung befand sich B. in der Obhut der Sozialbehörden. Die Behörden in Slowenien hatten stets betont, dass Gorazd B. in seiner Heimat eine zweite Chance kriegt, für ihn eine Arbeit gesucht werde. Mit der Abschiebung wird ein Haftbefehl aktiv, der es den Behörden erlaubt, B. sofort zu verhaften, sollte er nach Deutschland einreisen. Mit einer illegalen Einreise würde er gegen das Freizügigkeitsgesetz verstoßen – eine Straftat. Auf diese Tat steht eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, verbunden mit einer erneuten sofortigen Abschiebung.

Im Januar 2013 verklagt der Westparkmörder die Stadt München und weigert sich, die Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 11.482,13 Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht München weist die Klage ab, eine Begründung liegt noch nicht vor.

Der BGH entscheidet im September 2012, dass die Gefährlichkeit von Gorazd B. neu bewertet werden muss - das Münchner Landgericht habe bei der Ablehnung des damaligen Antrags auf nachträgliche Sicherungsverwahrung Fehler gemacht. Laut BGH hat das Landgericht bei der Gefährlichkeitsprognose einen "rechtlich unzutreffenden Maßstab" angelegt. Die Richter hätten sich bei der Bewertung vor allem auf einen Kriminologen als Experten gestützt. Dieser habe aber zum psychischen Zustand des Mannes gar nichts sagen können. Außerdem habe sich das Landgericht zu sehr auf Sexualdelikte konzentriert. Ein Termin ist für diesen Prozess bisher aber noch nicht festgesetzt worden.

Ein damaliger Freund aus der Westpark- Clique, der B. in den Prozessen stark belastet hatte, starb nur eine Woche nach dem Urteil im dritten Prozeß an einer Überdosis Heroin. Ein Fremdverschulden konnte ausgeschlossen werden. Das Verfahren wegen Meineid wurde gegen ihn nach seinem Tod eingestellt.

Die Witwe von Konrad H. arbeitet heute wieder in ihrem erlernten Beruf als Lektorin. Der Weiße Ring unterstützte sie bei der Abwicklung der Geschäfte ihres Mannes und begleitete sie während der Prozesse. Den Westpark meidet sie so gut wie es geht bis heute.



Und das nächste Mal: Ein Kurzreview- Ein 8 jähriger Bub erlebt in Regensburg die schlimmsten Stunden seines Lebens. Er muss beobachten, wie seine Eltern auf brutale Weise ermordet werden. Der Mörder ist schnell gefasst und gilt auch als tatverdächtig in einem anderen Vermisstenfall. Im Wiener Mordprozeß wird der Junge der wichtigste Zeuge.

Die schlimmsten Stunden eines 8-jährigen- Der Doppelmord von Harting
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#19

Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 15.02.2013 20:15
von Oma Thürmann • 766 Beiträge
Nicht ganz unüblich ist bei Aktenzeichen das Phänomen, dass die Rolle des Opfers mit seltenen oder einmaligen Gästen besetzt wird, so auch hier: Für Georg Menro steht nur ein weiterer XY-Auftritt zu Buche, als Polizist in FF 3 vom 28.10.1994. Wenn man ein bisschen sucht, ist einiges an Theaterarbeit zu finden sowie eine 1997er Rolle in "Verbotene Liebe":




Als Ehefrau agiert Sharon von Wietersheim, sicher am besten in Erinnerung als Opfer in einem anderen spektakulären Münchener Mordfall, der Tötung der irischen Studentin Sinead O'N. (03.07.1992, FF 1). Ihre erste Aktenzeichen-Rolle spielte von Wietersheim in FF 3 vom 06.05.1988 als Vergewaltigungs-Opfer, mittlerweile ist sie hauptsächlich als Regisseurin und Drehbuchautorin tätig und auch als Tierschützerin aktiv:




Mit deutlich häufigeren Aktenzeichen-Akteuren aus der bayerischen Szene sind die Nebenrollen besetzt: In einer für Kurt Grimm typischen Sozialkontrast-Sequenz trifft der Architekt zu Beginn des Filmfalls auf einen Putzmann, der während des kurzen Smalltalks weiter die Papierkörbe leert. Als der Architekt schließlich den Raum verlässt ("Ich will Ihnen net im Weg rumsitzen"), folgt die Kamera ihm nicht, sondern lässt den Zuschauer teilhaben, wie der Putzende ein Tuch besprüht, um damit den Computerbildschirm zu säubern. Gespielt wird diese Rolle von Hans Knörzer (Steiners Theaterstadl), der es auf mindestens elf XY-Einsätze bringt, exemplarisch hier ein Bild als Kripo-Beamter:




Drei der Sportlehrer werden von Egon Biscan (mindestens 8-mal XY), Thomas Mai (6-mal) und Friedrich Graumann (13-mal) verkörpert. Mai und Graumann stellen die Zeugen dar, die später die Situation im Westpark falsch einschätzen werden:






Marianne Lindner, vielbeschäftigte Volksschauspielerin (vor allem Komödienstadl, aber auch Tatort, Der Alte, Marienhof, Weißblaue Geschichten, Bulle von Tölz, Pumuckl u.v.m.), gibt die Zeugin des Steinwurfs auf die Straßenbahn. Stellvertretend für ihre mindestens sechs Aktenzeichen-Rollen ein Bild aus ihrer vorerst letzten als Opfer eines Raubüberfalls:




Der Polizist schließlich, der den Notruf der Ehefrau entgegennimmt, ist Christian Alexander Beck, in Aktenzeichen mindestens 19-mal beschäftigt. Einer seiner ersten Auftritte, als er noch meist Täter spielte, datiert vom 06.10.1989, FF 1, Mordversuch bei Einbruch in einen Supermarkt bei Köln. In dieser Szene schießt Beck auf Karl-Heinz Lemken als Ladenbesitzer. Als Kontrast zur Täter-Rolle eine Sani-Täter-Rolle und ein Kuriosum: Beck als künstlich ergrauter Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes. Bemerkenswert auch noch seine Rolle im reichlich schrägen Tatort "Tod im All" von 1997 (Ulrike Folkerts als Kommissarin, Nina Hagen und Anke Engelke mit Gastauftritten):



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#20

Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 16.02.2013 01:49
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
Liebe Oma,

ich hoffe, du fällst nicht vom AOK- Shopper: Aber geile Arbeit. Grüße an den Opa, Bastian

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#21

Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 16.02.2013 09:33
von Oma Thürmann • 766 Beiträge
Ach Bastian, ich erröte wie ein Backfisch . Die Wahrheit ist: Ich versuche dem Standard deiner Reviews gerecht zu werden. Danke für die Biere, Opapa lässt grüßen - Prsot!
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#22

Re: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 19.02.2013 14:46
von Vickymed • 1 Beitrag
Tolle Zusammenfassung eines Skandalfalles. Eine tolle Arbeit, Bastian. Ich verfolge deine Darstellungen schon länger in diesem Forum. Einer der Gründe, warum ich mich angemeldet habe.

Ich halte jedoch die Freilassung des Mörders- trotz Deiner juristischen Ausführungen- für sehr bedenklich. Traurig, dass die Justiz nicht der Lage ist, einen solchen Gewalttäter länger einzusperren. Mein Mitgefühl geht an die Angehörigen des Opfers.
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#23

10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 20.03.2010 01:21
von XY-Webmaster • 301 Beiträge
München - Im April soll der gefährlichste Verbrecher Münchens auf freien Fuß kommen: Gorazd B., der brutale Westpark-Mörder. Jetzt will die Staatsanwaltschaft München I die Notbremse ziehen.

Die Anklagebehörde hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragt, wie die tz am Donnerstag exklusiv erfuhr!

„Dieser Mann ist eine tickende Zeitbombe“, hatte der frühere Chef der Mordkommission, Josef Wilfling, vor dem Serien-Straftäter mit dem eiskalten Killerblick gewarnt. „Wenn der wieder rauskommt, muss der Nächste dran glauben!“

Am Abend des 15. Oktober 1993 hatte Gorazd B. eine Mordswut im Bauch. Er sollte für eine Unzahl von Straftaten (Raub, schwere Körperverletzung usw.) in sein Heimatland Slowenien abgeschoben werden. Damals war er 18 Jahre alt, hatte aber schon einige Jahre im Knast verbracht. Gorazd B. wollte aber nicht alleine umziehen. Er forderte seine Freundin Nicole auf, mit ihm zu gehen. Sie dachte aber nicht daran. Darauf verprügelte er sie brutal. Nicoles Vater reichte es und warf den Gewalttäter raus.

Vor Wut brodelnd, ging Gorazd B. in den Westpark, sein Butterfly-Messer griffbereit in der Tasche. Er suchte sich offenbar das nächstbeste Opfer, an dem er seine Wut auslassen kann. Ahnungslos lief ihm der Architekt Konrad Hierl (40) über den Weg. Hierl kam aus der Sauna, wollte nach Hause. Gorazd B. metzelte den Vater von zwei Kindern mit unzähligen Messerstichen nieder. Aus „purer Mordlust“, wie später vor Gericht festgestellt wurde.

Das Verbrechen konnte erst im Februar 1997 aufgeklärt werden, nachdem ein Mitwisser sich der Polizei anvertraut hatte. Er wurde aus Kroatien ausgeliefert. Es folgte eine Justiz-Posse: Im März 1999 verurteilte ihn die Jugendkammer zu nur sechs Jahren und 10 Monaten Jugendstrafe. Dieses Urteil kassierte der Bundesgerichtshof. Es waren zwei weitere Prozesse notwendig, bis er zur Höchststrafe für Jugendliche verurteilt wurde: zehn Jahre Gefängnis!

Schon in der Untersuchungshaft hatte sich Gorazd B. wie die Axt im Walde aufgeführt. Er verprügelte Mithäftlinge, bedrohte einen Arzt und ging auf Justizbeamte los. Vor Gericht höhnte er darüber: „Ist das so dramatisch?“ Dafür beschwerte er sich übers Essen: „Ich kann den Stadelheim-Fraß nicht ausstehen.“

Zeugen hatten eine Höllenangst vor dem Gewalttäter. Es reichte, sie mit seinem stahlharten Blick anzustarren und ihnen rutschte das Herz in die Hose. Er stieß Drohungen aus: „Dich fress’ ich!“

In der Haft ist es zwar ruhiger um ihn geworden. Doch nach wie vor gilt er als Zeitbombe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die nachträgliche Sicherungsverwahrung, weil er als gefährlich für die Allgemeinheit gilt. Über seine Gefährlichkeit wird noch ein Gutachter befinden. Über den Fall wird die 10. Strafkammer entscheiden.

Eberhard Unfried / tz
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#24

Re: Westpark-Mörder kurz vor Entlassung

in Filmfälle 20.03.2010 02:52
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
Der Mann ist wirklich gefährlich. Der Blick des Täters geht sogar durch den schwarzen Balken auf den Fotos.
http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/westpark-moerder-soll-freikommen-staatsanwaltschaft-sicherungsverwahrung-meta-679815.html

Ich glaube, dies könnte das Musterbeispiel einer nachträglichen Sicherungsverwahrung werden. Ziemlich brutale Tat, keine Resozialisierungsanzeichen in der Haft, immer wieder Übergriffe auf Beamte oder Mithäftlinge (der letzte 2003).

Gutachter müssen jetzt entscheiden. Da bei dem Häftling trotz seiner 34 Jahren das Jugendstrafrecht entscheidend, sind die Voraussetzungen noch enger als bei Erwachsenen.

Es wäre das zweite Mal nach Jugendstrafrecht, das SV angeordnet wird.
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#25

Re: Westpark-Mörder kurz vor Entlassung

in Filmfälle 20.03.2010 13:08
von xyzuschauerseit72 • 1.079 Beiträge
Hierzu was aus der Augsburger Allgemeinen:


BGH prüft erstmals Sicherungsverwahrung für Jugendliche
09.03.2010 12:20 Uhr

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht soll überprüfen, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach dem Jugendstrafrecht mit der Verfassung vereinbar ist. Das hat der Anwalt eines heute 32- Jährigen aus Bayern heute vor dem Bundesgerichtshof gefordert. Sein Mandat war 1999 nach dem Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Regensburg hat jedoch im Juni 2009 angeordnet, dass er trotz verbüßter Strafe in Haft bleibt - eine Premiere.

Quelle: http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Startseite/Newsticker/Artikel,-BGH-prueft-erstmals-Sicherungsverwahrung-fuer-Jugendliche-_arid,2091471_regid,2_puid,2_pageid,4734.html
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#26

Re: Westpark-Mörder kurz vor Entlassung

in Filmfälle 20.03.2010 15:21
von bastian2410 • 1.663 Beiträge
Richtig, ZR1972, dass war der erste Fall der SV. Der BGH hat aber bereits entschieden, dass die SV auch mit Jugendstrafrecht vereinbar ist. Begründung: "Der Opferschutz gehe vor, auch diese Menschen haben Grundrechte"

Dem Bundeverfassungsgericht liegt eine Verfassungsbeschwerde vor, die wird aber wohl keine Aussicht auf Erfolg haben.

Für den Westparkmörder heißt das, sollte die Gefahrenprognose negativ ausfallen, SV und noch mindestens 2 Jahre Haft, dann wird erneut geprüft.
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#27

RE: 10.6.1994 FF3 (München) Mord im Westpark

in Filmfälle 02.09.2019 11:26
von ibbed • 26 Beiträge

Und auch in Slowenien gab es mindestens einen weiteren Vorfall:

https://www.tz.de/muenchen/stadt/muenche...ei-3237576.html

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