#1

21.03.1997 FF1 (Bochum) Mord an Reinhardt Sch. (Wattenscheider Falken)

in Filmfälle 27.02.2014 13:54
von vorsichtfalle • 700 Beiträge

diese Artikel zu diesem Fall (allerdings aus dem jahre 2012) wollte ich euch nicht vorenthalten

http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichte...rt29854,1573813


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#2

RE: 21.03.1997 FF1 (Bochum) Mord an Reinhardt Sch. (Wattenscheider Falken)

in Filmfälle 25.06.2014 08:29
von chris85xyfan • 2 Beiträge

Danke. Guter Artikel!

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#3

RE: 21.03.1997 FF1 (Bochum) Mord an Reinhardt Sch. (Wattenscheider Falken)

in Filmfälle 09.01.2025 14:00
von bastian2410 • 1.741 Beiträge

Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
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#4

RE: 21.03.1997 FF1 (Bochum) Mord an Reinhardt Sch. (Wattenscheider Falken)

in Filmfälle 29.08.2025 19:37
von Ede-Fan • 623 Beiträge

Leider hat es nicht dazu gereicht, das Mordmerkmal der Heimtücke nachzuweisen:

Ein Gutachten des Rechtsmediziners hatte der Anklage das Mordmerkmal der Heimtücke genommen. Ohne dieses Merkmal kann kein Mord nachgewiesen werden. Zudem sind alle anderen in Frage kommenden Straftaten, wie etwa Totschlag, inzwischen verjährt. Nach Vorlage des Gutachtens wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Trotzdem sei er als Täter überführt, so die Kammer. Aber ein Mord sei ihm nicht nachzuweisen. Die Vorsitzende Richterin äußerte sich nach der Urteilsverkündung mit den Worten: „Das hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack.“

Freispruch im Cold-Case-Prozess in Bochum

Eine Tatortbesichtigung fand beim Herbsttreffen 2022 statt.

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#5

RE: 21.03.1997 FF1 (Bochum) Mord an Reinhardt Sch. (Wattenscheider Falken)

in Filmfälle 13.09.2025 05:01
von bastian2410 • 1.741 Beiträge

Revision im Wattenscheider Falke Fall- alle drei Prozessbeteiligten haben Rechtsmittel eingelegt- Anklage, Nebenklage und sogar der Freigesprochene.

Eigentlich ist ein Freigesprochener nicht befugt, Rechtsmittel einzulegen, da er -wie es im Juristendeutsch heißt- kein Beschwer hat. In diesem Fall wurde der Angeklagte allerdings nur wegen Verjährung freigesprochen, dass Gericht sieht jedoch in diesem Fall einen Totschlag gegeben. Das heißt, der Freigesprochene erhält keine Haftentschädigung und muss seine Kosten des Prozesses selbst übernehmen. Daher geht auch der Angeklagte trotz Freispruch gegen das Urteil aus der Vorinstanz vor.

Der BGH wird in den nächsten 6 Monaten über den Revisionsantrag entscheiden

https://www.waz.de/lokales/bochum/articl...chaedigung.html


Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)

zuletzt bearbeitet 13.09.2025 05:02 | nach oben springen



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