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2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 04.04.2014 20:21von Heimo • 1.534 Beiträge
Heute wurde der Mord an einem 5 jährigen Jungen aus Herford geklärt, der vor wenigen Tagen offensichtlich geschehen ist. Der Verdächtige verstärkte die Leiche des Jungen in einem Gebüsch. Schenkt man den Informationen Glauben, hat er ein Geständnis abgelegt.
Der Festgenommene geriet 2007 in Verdacht, ein Mädchen aus Hannover entführt zu haben. Das Mädchen ist bis heute nicht wieder aufgetaucht. Der Verdächtige kam wohl auch ein paar Wochen in Untersuchungshaft, aber man hatte nicht genügend Beweise für seine Täterschaft. Der Vermisstenfall war auch bei XY zu sehen.
http://www.haz.de/Nachrichten/Panorama/U...und-gestaendigt
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 02.09.2014 14:12von vorsichtfalle • 698 Beiträge
Laut diesem Artikel wurde heute die Leiche von Jenisa gefunden. Dies erhärtet natürlich den verdacht gegen den Tatverdächtigen stark.
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 16.09.2014 17:18von Andelko • 159 Beiträge
Jep es ist Jenisas Leiche.
http://m.bild.de/news/inland/kindesmord/...bildMobile.html
"...die beiden Autodiebe haben...einiges Gemeinsam.Ein langes Vorstrafenregister und umfassende Interne Kentnisse verschiedener Haftanstalten........."
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 17.09.2014 19:06von XYmittendrin • 633 Beiträge
Hallo Andelko,
vielen Dank für Deine Infos zu diesen furchtbaren Fall. Jetzt haben die Eltern wenigstens Gewissheit, was mit Jenisa passiert ist. Hoffen wir, das der Täter dann im Prozeß ein Geständnis abgibt und er für immer und ewig weggesperrt wird.
Viele Grüße
XYmittendrin
Guten Abend , meine Damen und Herren
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 18.09.2014 14:27von XYmittendrin • 633 Beiträge
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 04.09.2015 05:01von bastian2410 • 1.663 Beiträge
Prozeßbeginn vor LG Hannover ist am 22.9. Der Angeklagte ist bereits wegen eines weiteren Mordes an einem Kind zu lebenslanger Haft verurteilt worden, bei einer erneuten Verurteilung droht ihm die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
http://www.kreiszeitung.de/lokales/niede...er-5452993.html
Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 28.10.2015 14:29von bastian2410 • 1.663 Beiträge
vor einer Woche wurde das Urteil in Hannover gesprochen- keine Überraschung: lebenslange Haft. Das Gericht befand den 44-Jährigen für schuldig, die Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin 2007 erschlagen zu haben. Da der Täter bereits wegen Mordes verurteilt und in Haft sitzt, ordnete das Landgericht eine Mindesthaftdauer von 30 Jahren an.
http://www.az-online.de/niedersachsen/je...ft-5649476.html
Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 28.10.2015 16:23von Hilfefunktion • 22 Beiträge
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 30.10.2015 00:15von bastian2410 • 1.663 Beiträge
wundert mich auch etwas. Auch die besondere Schwere der Schuld wurde nicht festgestellt. Auch ist ungewöhnlich, dass das Gericht eine Mindesthaftdauer verhängt hat, dh der Verurteilte wird auf jeden Fall 30 Jahre in Haft bleiben- er kann vor Ablauf dieser Mindesthaftdauer keine Antrag auf Bewährung stellen.
Grds. wird dieser Antrag erst am Ende der Haftzeit von einem Gericht geprüft und über die Bewährung entschieden. Wird dieser Antrag abgelehnt, verfügt das Gericht dann eine Mindesthaftdauer, damit der Häftling nicht andauernd neue Anträge stellt.
Bsp. Urteil lebenslange Haft, besondere Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung. Dann wird (je nach Bundesland) nach 20 Jahren entschieden, ob die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wird die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt, ist die Strafe verbüßt. Dann schließt sich die SV an. Da wird dann alle 2 Jahre geprüft, ob der Verurteilte noch gefährlich istund evt. entlassen werden kann.
Das alles fällt jetzt weg. Ich kann mir das eig. nur so erklären, dass der Mörder von Jenisa in 30 Jahren Mitte 70 ist. Zudem heißt Mindesthaftdauer auch nicht, dass man nach dieser Zeit auch tatsächlich entlassen wird. Dann wird halt geprüft. Aber ihr kennt ja wahrscheinlich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Auch ein lebenslang Verurteilter muss die Möglichkeit haben, das Gefängnis irgendwann auch nochmal verlassen zu können. Daher sind 30 Jahre Haft schon das Härteste, was unserer Strafrecht hergibt (natürlich gibt es Ausnahmen)
Aber ich gebe dir vollkommen Recht, Hilfefunktion, ein etwas komisches Urteil. Wahrscheinlich wird der Mörder von Jensia jedoch durch dieses Urteil länger in Haft sitzen, als wenn das Gericht die SV angeordnet hätte.
Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 30.10.2015 02:51von Hilfefunktion • 22 Beiträge
Danke für die Erläuterungen. Ich habe da gar keine Ahnung. Irgendwie sah das für mich auf den ersten Blick so aus, als hätte er nur ein paar Jahre mehr bekommen, aber in Dtl. werden Haftstrafen eigentlich nicht summiert, sondern parallel verbüßt oder? Wie kommen da 30 Jahre zu Stande? Ich muss mich mal einlesen, was "lebenslang" und so wirklich bedeutet.
Aber nicht mehr jetzt, wünsche gute Nacht.
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 31.10.2015 02:56von bastian2410 • 1.663 Beiträge
naja, Hilfefunktion. So einfach ist das gar nicht zu beantworten, es gibt verschiedene "lebenslang". Es ist die höchste Strafe in unserem Strafsystem und nur bei Mord und ein paar Erfolgsqualifikation vorgesehen, dass sind die Delikte mit dem Zusatz "...mit Todesfolge". Die Höchststrafe für einen Banküberfall ist 15 Jahren. Begeht ein Räuber zB 20 Banküberfälle kann er trotzdem nur zu 15 Jahren verurteilt werden
Es gibt lebenslang mit und ohne besondere Schwere der Schuld. Wurde die besondere Schuld nicht im Urteil des Gerichts (!!! nachträglich ist das nicht möglich) festgestellt, kann man nach 15 Jahren inkl. U-Haft einen Antrag auf Bewährung stellen, der dann vom zuständigen Gericht geprüft wird. Das Gericht hat auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Dann kann die Freilassung veranlasst werden. Die Durchschnittshaftdauer bei lebenslanger Haft ist je nach Bundesland unterschiedlich und liegt bei 17 bis 19 Jahren.
Wird die besondere Schwere festgestellt, gibt es nicht die Möglichkeit, nach 15 Jahren einen Antrag auf Bewährung zu stellen. Hier verlängert sich die Haftstrafe im Einzelfall auf 25 Jahre. Dann prüft ein Gericht, ob die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Prüfungskriterien sind die gleichen wie bei einer Verurteilung ohne besondere Schwere der Schuld.
Dann gibt es noch die Sicherungsverwahrung. Ist das Gericht der Meinung, die Strafe ist verbüßt, schließt sich die SV dran- das übersehen Laien oft. Die SV ist keine Strafe, sondern schützt die Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit eines verurteilten Täters. Das ist ganz wichtig bei zeitigen Freiheitsstrafen, da diese ja ablaufen.
Aber auch bei Mord und lebenslanger Haft ist die SV wichtig. Jetzt fragen sich bestimmt einige, wie kann ein Gericht die Verbüßung einer lebenslangen Haft akzeptieren, aber wegen der Gefährlichkeit wird dann SV angeordnet. Ganz einfach: Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht muss auch ein lebenslanger verurteilter Mörder die Chance haben, dass Gefängnis irgendwann mal wieder verlassen zu können. Auch eine lebenslange Haft ist irgendwann verbüßt, ist also auch eine zeitige Freiheitsstrafe. Durch die SV hatte das Gericht jetzt möglich, den Verurteilten auch nach Verbüßung der Haftstrafe wegen seiner Gefährlichkeit zu "verwahren"
Dies wurde von vielen Seiten kritisiert, weil die SV präventiv wirkt, der Verurteilte also nicht wegen einem Verbrechen in Haft sitzt. Deswegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden (in der Sache ging es nur um die nachträgliche SV), dass die nachträgliche SV gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt und auch angedeutet, dass Deutschland die gesamte Gesetzgebung der SV überarbeiten muss.
Dies ist passiert: Die SV kann nicht mehr nachträglich angeordnet werden, muss also im Urteil ausgesprochen oder vorbehalten und der Verurteilte muss im Unterschied zum normalen Häftling anders untergebracht werden. Dafür gilt sie unbefristet- die Höchstdauer von 10 Jahren wurde abgeschafft. Mindestens alle zwei Jahre muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Täter außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. Wird dies verneint, dann wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Wenn man alles zusammen nimmt, sind 30 Jahre Haft schon das Höchste, was unser Strafrecht hergibt. Natürlich gibt es Ausnahmen: Der zur Zeit am längsten einsitzende Strafgefangene Deutschlands ist Hans- Georg N., der 1963 wegen Doppelmordes an einem Liebespaar zur lebenslanger Haft verurteilt wurde. Er sitzt also seit 53 Jahren in Haft, Heinrich Pommerenke verbrachte fast 50 Jahre in Haft.
Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 31.10.2015 03:53von bastian2410 • 1.663 Beiträge
kurze Anmerkung noch zur zweiten Fragen:
du hast Recht, Straftaten werden nicht hintereinander verbüßt, sondern parallel. Allerdings werden mehrere Straftaten schon "summiert", die Juristen sprechen hier von einer "Gesamtstrafe".
Bsp: Ein Täter begeht eine Körperverletzung und klaut danach ein Auto. Für beide Delikte kriegt 6 Monate. Dann wird daraus eine Gesamtstrafe gebildet. Der Verurteilte erhält dann einen Bonus. Er wird nicht zu 12 Monaten verurteilt, sondern idR nur zu 10 Monaten. Diese 10 Monaten ist die Gesamtstrafe aus beiden Delikten.
zu diesen Fall:
Hier hat Gericht geurteilt, dass beide Verurteilungen nacheinander zu verbüßen sind. Das Gericht hat beide Urteile quasi addiert und so eine Mindesthaftdauer von 30 Jahren ausgesprochen.
Ich halte diese Argumentation für falsch und sehe darin gravierende Verfahrensfehler. Das Urteil muss mE vom BGH wegen Rechtsfehler aufgehoben werden. Die Verteidigung hat bereits Revision in Karlsruhe eingelegt (ebenso die Nebenklage)
Hier hätte meiner Meinung nach nur eine Verurteilung unter Einbeziehung der ersten Verurteilung stattfinden dürfen. Aus beiden Verurteilungen hätte man dann eine Gesamtstrafe- nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe bilden müssen. Da lebenslang halt lebenslang ist und eine zeitige Freiheitsstrafe max. 15 Jahre sein darf, hätte das Gericht unter der Einbeziehung der ersten Verurteilung eine Mindesthaftdauer von 30 Jahre aussprechen dürfen. Das wäre in Ordnung gewesen.
Es geht also nicht um die Höhe der Strafe, sondern um die Begründung der 30 Jahre (nacheinander zu verbüßen). Es könnte also sein, dass der Fall nochmal verhandelt werden muss.
http://www.ndr.de/nachrichten/niedersach...,jenisa216.html
Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 31.10.2015 20:43von Ludwig • 595 Beiträge
Hallo Bastian!
Ich freue mich immer über Deine Erläuterungen, so auch hier, und ich glaube, ich habe sie incl. der juristischen Begründung auch verstanden.
Jetzt aber einmal ein Gedankenexperiment ( so unrealistisch ist das gar nicht):
Ausgangsszenario: Ein Täter begeht zwei Morde.
Fall 1: Er wird gefasst, beide Morde können ihm nachgewiesen werden und er wird zu lebenslanger Haft (ohne besondere Schwere der Schuld, ohne SV) verurteilt. Nach 18 Jahren wird er auf Bewährung entlassen.
Fall 2: Er wird wiederum gefasst, allerdings wird er nur wegen einer Tat angeklagt (die zweite bleibt ungeklärt) und zu lebenslanger Haft verurteilt. Wie oben kommt er nach 18 Jahren auf Bewährung frei. Zwischenzeitlich kann ihm aber aufgrund der Fortschritte in der Kriminaltechnik auch der zweite Mord nachgewiesen werden.
Muß er jetzt erneut "lebenslang" ins Gefängnis (das würde ich jetzt vermuten) oder wird so getan, als hätte er die Strafe sozusagen mit dem ersten Urteil schon verbüßt???
Dies würde bedeuten, dass sich das effektiv zu verbüßende Strafmaß unterscheidet je nachdem, ob die Taten gleichzeitig oder getrennt angeklagt werden können. Da kommt jetzt halt der Mathmatiker in mir durch....
Viele Grüße
Ludwig
Hier hält aber auch der Bus zur Siedlung Muckensturm, den Anja benutzt, wenn sie bei Dunkelheit allein nach Hause kommt.
(Sendung vom 15.01.1988, Filmfall 1, Mord an Anja A.)
Ihr Interesse gilt, so wie das von Tausenden Gleichaltriger, heißer Musik und effektvoll ausgeleuchteten Discotheken.
(Sendung vom 06.04.1979, Filmfall 1, Sexualmord an Christiane "Kiki" M.)
RE: 2.04.2008 FF1 (Hannover) Vermisstenfall Jenisa M. (Rote Schuhe)
in Filmfälle 01.11.2015 04:31von bastian2410 • 1.663 Beiträge
danke Ludwig für die Frage. Genauso einen Fall haben wir. By the way: in einen paar Prozeßreviews von mir ist das schon mal vorgekommen, dass ein bereits Verurteilter zu einer Gesamtstrafe verurteilt wurde (zB Westparkmörder, Bettina Pluta- bin nicht sicher, habe jetzt nicht angeschaut)
so, jetzt zu deiner Frage. Das eine Person bei zweifachen Mord keine besondere Schwere der Schuld kriegt, ist selten (auch das ist unverständlich am o.g. Urteil). Aber zu deinem ersten Bsp:
hier kann es durchaus sein, dass der Täter verurteilt wird, aber unter Anrechnung der ersten Verurteilung den Gerichtssaal als freier Mann verlässt. Aktuelles Bsp: Verena Becker: In den 80ger wegen der RAF-Taten zur lebenslanger Haft verurteilt, 2012 wegen Beihilfe zum Mord an Buback zu 4 Jahren verurteilt. Das Gericht hat entschieden, 2/3 der Strafe sind bereits durch die erste Verurteilung verbüßt, der Rest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
interessant wird es jedoch, wenn im zweiten Fall dann die SV angeordnet wird,. Das ist nämlich möglich. (!!!) Auch hier erfolgt eine Verurteilung unter Berücksichtigung der ersten Verurteilung. dh die Haftzeit fängt bei 18 Jahren an. Er sitzt dann nur die weiteren 6 oder 7 Jahren für die SV ab, je nachdem, ob er lt Gutachter gefährlich ist oder nicht. Auf keinen Fall zweimal lebenslang.
Ist er verurteilt, und begeht in der Haft einen Mord, kann er selbstverständlich nochmal lebenslang bekommen. Das sind die Fälle, in denen das Gericht eine Mindesthaftdauer anordnet, die dann knapp bei 30 Jahren liegt.
hat er Strafe verbüßt und wird entlassen, und begeht dann einen Mord, dann kann er wieder für 20 Jahre einfahren. Dann ist das erste Urteil für die Dauer der Haft unerheblich, spielt jedoch bei der Strafzumessung eine Rolle.
Zwei Fälle, die wieder einmal nachdenklich machen, gerade im Hinblick auf das Anhalterunwesen." (Zitat Zimmermann FF 3 17.01.1986)
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