L7>Ist ihnen aber immer noch zuviel: die Anwälte haben Revision beantragt. Zwei Jahre auf Bewährung hätten sie gern L7>Die Staatsanwaltschaft prüft noch.L7>http://www.stern.de/panorama/lebenslange-haft-fuer-ehrenmord-an-arzu-oe-1827913.htmlauch die StA wird Revision einlegen. Das wird sie schon alleine aus prozeßrelevanten Gründen machen. Sollte der Revision zB wegen eines Formfehlers stattgegeben werden, und die Staatsanwaltschaft hat keine Revision eingelegt, dürfte im Folgeprozeß gegen den Angeklagten keine höhere Strafe ausgesprochen werden als im ersten Prozeß.
Zudem sollte die Staatsanwaltschaft schon deshalb Revision einlegen, weil mE die Richter gegen materielles Recht verstoßen haben und zwar im Hinblick auf die Verurteilung der zwei Brüder wegen Geiselnahme zu 5 Jahren.
Bei der Bewertung der beiden Brüder, die nur wg Geiselnahme verurteilt wurden, sehe ich eine Verurteilung wegen Geiselnahme wg Todesfolge für einschlägig, auch wenn die beiden bei der Tötung von Arzu (so hat die Beweisaufnahme ergeben- etwas anderes ist nicht bewiesen) nicht anwesend waren. Das Gesetz schreibt für solch einen Vorwurf eine Leichtfertigkeit bzgl. der bei der Geiselnahme begangenen Tötung des Opfers voraus- übersetzt heißt das, den Tätern ist ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei diesen Umständen der Tat (Verstoßen der Familie; gewaltbereite Brüder) muß auch ein Mittäter damit rechnen, dass dem Opfer weitere Gewalt zugefügt wird. Diesen Tatbestand hätte das Gericht mE auch aussprechen müssen, gerade auch deshalb, weil ein Täter wegen Mordes und die weiteren Geschwister wegen Beihilfe zum Mord verurteilt wurden. Die Mindeststrafe wären in diesem Fall 10 Jahre.
Die Verurteilung wegen Mordes für einen Bruder halte ich für richtig, über das Starfmaß wegen Beihilfe kann streiten, ob 11 Jahre angemessen sind. Die Verurteilung der zwei Brüder nur wegen Geiselnahme halte jedoch für falsch. Dies ist jedoch nur eine subjektive Meinung meinerseits und basiert nur auf Grundlage von Zeitungsartikel. Da ich jedoch auch schon mehrmals zu hohe Urteile gegen Angeklagte kritisiert habe, wollte ich meine juristische Meinung zu diesem Fall kundtun, gerade weil in diesem Fall- natürlich auch wegen meiner juristischen Vorbildung- eine andere Meinung habe.